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Verordnung (EG) Nr. 44/2001:



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Zuständigkeit
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Zuständigkeit

A R T I K E L   2 

(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

Detaillierte weitere Regelungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Besondere Zuständigkeiten
Abschnitt 3 Zuständigkeit für Versicherungssachen
Abschnitt 4 Zuständigkeit bei Verbrauchersachen
Abschnitt 5 Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
Abschnitt 6 Ausschließliche Zuständigkeiten
Abschnitt 7 Vereinbarung über die Zuständigkeit
Abschnitt 8 Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens
Abschnitt 9 Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren
Abschnitt 10 Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind

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U R T E I L E   Z U M   G E R I C H T S S T A N D 

Beschluss BGH 22.04.2008 Gerichtsstand Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes anzunehmen ist und welche Kriterien dafür maßgeblich sind, insbesondere ob er durch den Ort des Abflugs oder der Ankunft bestimmt wird.

   

Urteil AG Dortmund 04.03.2008 Annullierung 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast keine Hotelübernachtung verschafft, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten....

   

Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen 1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben....

   


S A G   E S   M I T   B L U M E N 



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Anwendungsbereich Anerkennung

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