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Verordnung (EG) Nr. 44/2001:



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Öffentliche Urkunden

A R T I K E L   5 7 

Artikel 57
(1) Öffentliche Urkunden, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag in dem Verfahren nach den Artikeln 38 ff. für vollstreckbar erklärt. Die Vollstreckbarerklärung ist von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.
(2) Als öffentliche Urkunden im Sinne von Absatz 1 werden auch vor Verwaltungsbehörden geschlossene oder von ihnen beurkundete Unterhaltsvereinbarungen oder -verpflichtungen angesehen.
(3) Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 3 des Kapitels III sind sinngemäß anzuwenden. Die befugte Stelle des Mitgliedstaats, in dem eine öffentliche Urkunde aufgenommen worden ist, stellt auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang VI dieser Verordnung aus.

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U R T E I L E 

Beschluss BGH 22.04.2008 Gerichtsstand Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes anzunehmen ist und welche Kriterien dafür maßgeblich sind, insbesondere ob er durch den Ort des Abflugs oder der Ankunft bestimmt wird.

   

Urteil AG Dortmund 04.03.2008 Annullierung 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast keine Hotelübernachtung verschafft, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten....

   

Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen 1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben....

   


S A G   E S   M I T   B L U M E N 



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Vollstreckung Prozessvergleiche

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