(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
(2) Sie ist nicht anzuwenden auf: a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; c) die soziale Sicherheit; d) die Schiedsgerichtsbarkeit.
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff Mitgliedstaat jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.
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U R T E I L E Z U M A N W E N D U N G S B E R E I C H
Beschluss BGH 22.04.2008 Gerichtsstand Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) bei Flugreisen von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mitgliedstaat ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsortes anzunehmen ist und welche Kriterien dafür maßgeblich sind, insbesondere ob er durch den Ort des Abflugs oder der Ankunft bestimmt wird.
Urteil AG Dortmund 04.03.2008 Annullierung 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast keine Hotelübernachtung verschafft, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten....
Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen 1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben....