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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



Themen:
Anwendbarkeit
Nichtbeförderung EG
Flugannullierung
Abflugverspätung EG
Ausgleichleistungen
Betreuungsleistungen
Herabstufung
Informationspflichten
Nicht vertretbare Gründe
Außergewöhnliche Umstände
Verjährung
Gerichtsstand
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Urteile zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004

U R T E I L E   Z U R   V E R O R D N U N G 

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt die Rechte der Fluggäste fest bei

- Nichtbeförderung gegen Ihren Willen
- Annullierung des Flugs
- Verspätung des Flugs
- Herabstufung

und schreibt die Ausgleichsleistungen und Betreuungsleistungen fest.

Die VO (EG) 261/2004 ersetzt ab dem 17. Februar 2005 die Rechtsvorläuferin VO 295/91.

Beim Luftfahrtbundesamt sind im Jahre 2008 allein 6,5 Stellen mit der verzugslosen Bearbeitung der Beschwerden von Fluggästen aufgrund der Europäischen Fluggastverordnung befaßt. Wie die Bundesregierung mitteilt (16/10148), wurden im Zeitraum vom 1.4. bis 15.08.2008 in allen 767 bearbeiteten Beschwerden ein Verstoß gegen die Fluggastverordnung festgestellt. Das sind ca. 140 Beschwerden monatlich und somit 21,5 Beschwerden pro Mitarbeiter. Folglich bearbeitet ein Mitarbeiter ca. eine Beschwerde pro Tag. Welche Beschwerdeabteilung eines privatwirtschaftlichen Unternehmens würde mit dieser "Leistung" das erste Jahr überstehen.

Dem EuGH liegen derzeit folgende Rechtssachen zur VO(EG) 261/2004 vor:

– C-549/07
– C-402/07 und C-432/07

Die folgende Urteilssammlung ist nach Rechtsvorschriften und Themen gegliedert.


 

Urlaubsflieger© aidasonne - Fotolia.jpg


R E G E L U N G E N 

Anwendbarkeit

   

Nichtbeförderung EG

   

Flugannullierung

   

Abflugverspätung EG

   

Ausgleichleistungen

   

Betreuungsleistungen

   

Nicht vertretbare Gründe

   

Außergewöhnliche Umstände

   

Verjährung

   

Gerichtsstand

   

Sonstiges

   



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zu Montrealer Übereinkommen mit Verordnung (EG) Nr. 44/2001

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Datum der letzten Änderung

Urteil BGH 07.10.2008 Abflugverspätung