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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil BGH 07.10.2008 Abflugverspätung

Abflugverspätung|Flugverspätung | Kündigung des Reisevertrages |

VO(EG) Nr. 261/2004, Art. 8 Abs. 1 lit. a. Abs. 2, Art. 6

Leitsätze
1. Anspruch auf Erstattung der kompletten Flugscheinkosten bei Verspätungen ab fünf Stunden besteht nur gegenüber dem Luftfahrtunternehmen nicht aber gegenüber einem Reiseveranstalter.

2. Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.

BGH, Urt. v. 07.10.2008 – X ZR 37/08
AG München, Urt. v. 05.07.2007 – 275 C 10632/07
LG München I, Urt. v. 22.1.2008 – 13 S15198/07
Best.Nr. 261V0810071

Tatbestand
1 Der Kläger buchte bei der Beklagten eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges von Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik zum Gesamtpreis von 4.390,- EUR. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig am vorgesehenen Reisetag um 14:00 Uhr starten. Um 20:00 Uhr trat der Kläger zum Preis von 311,- EUR den Rückflug von Amsterdam nach Düsseldorf an. Das ihm am nächsten Tag von der Beklagten zweimal unterbreitete Angebot, doch noch nach Reykjavik zu fliegen und sich der Reisegruppe anzuschließen, lehnte der Kläger ab. Die Beklagte erstattete ihm 2.200,- EUR. 2 Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zum Abbruch des Fluges und der Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen. Nachdem auf der Anzeigetafel für den Flug nach Reykjavik 22:30 Uhr als Abflugszeitpunkt angegeben worden sei, habe er vergeblich versucht, mit der den Flug durchführenden I. in Kontakt zu treten. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Anschlussflug überhaupt stattfinden werde. Von der Fluggesellschaft sei niemand zu erreichen gewesen. Selbst wenn die Maschine noch um 23:15 Uhr von Amsterdam abgeflogen wäre, wäre er aufgrund der verkürzten Nachtruhe nicht mehr in der Lage gewesen, die Leistungen des ersten Tages der Rundreise in Anspruch zu nehmen. 3 Mit seiner Klage hat der Kläger die Erstattung des restlichen Reisepreises und der Kosten des Rückfluges verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

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