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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Verordnung (EG) Nr. 44/2001 |Gerichtsstand | Annullierung | Verspätung | Außergewöhnliche Umstände |

Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5 Nr.1 lit.b; Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Leitsätze
1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

2. Der auf einen bestimmten genauen Zeitpunkt abgeschlossene Luftbeförderungsvertrag ist zu erfüllen; der Luftfrachtführer schuldet eine Beförderung zur vereinbarten Zeit.

AG Geldern, Urt. v. 20.02.2008 –
Bestellnr.: 44V0802201

Tatbestand
Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen wegen Flugannullierung. Er buchte für sich, seine Lebensgefährtin und deren Sohn, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten haben, unter der Flugnummer FR 1157 einen Flug von Weeze / Niederrhein nach Shannon in Irland für den 28.12.2006, geplante Abflugzeit: 22:25 Uhr. Der Rückflug von Shannon nach Weeze war für den 2.1.2007 um 19:15 Uhr gebucht. Während der Kläger und seine beiden Begleiter am 28.12.2006 in der Abflughalle warteten, wurde der Flug annulliert. Das für die Ausführung des Fluges FR 1157 eingeplante Flugzeug konnte von Shannon nicht so rechtzeitig in Weeze eintreffen, dass ein Abflug vor 23:00 Uhr – dem Beginn des Nachtflugverbotes – möglich gewesen wäre. Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde für diesen Passagierflug wurde nicht erteilt. Der Grund für die Verspätung des Flugzeuges lag darin, dass die Beklagte als so genannte Billigfluglinie ihre Flugzeuge täglich rotieren lässt. Bedingt durch Nebel am Vormittag des 28.12.2006 in Girona / Spanien musste ein Flug von dort nach Shannon storniert werden; dadurch kam es zu Verspätungen bei allen weiteren Flügen des ausführenden Flugzeuges, die nicht mehr aufgeholt werden konnten. Die Beklagte, die dem Kläger die Flugtickets und Gepäckgebühren erstattet hat, weigert sich, einen Ausgleich von 250,- EUR pro Person, somit 750,- EUR zu zahlen. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Anspruch sei gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 vom 11.2.2004 gegeben. Einen Ersatz-Flug bis zum 2.1.2007 habe die Beklagte nicht anbieten können. (…)

Die Beklagte verweist darauf, dass die Annullierung auf den Nebel in Girona / Spanien am Vormittag des Flugtages zurückzuführen gewesen sei; dieser sei für die Beklagte nicht zu vermeiden gewesen. Sie behauptet, es sei für sie auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Flug erst nach 23:00 Uhr habe starten können. Deshalb seien ihr Maßnahmen zur Abwendung der Annullierung nicht zumutbar gewesen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sie eine so genannte Billigfluglinie sei, die den Preisvorteil der Rotation an die Fluggäste weitergebe. Sie sei deshalb nicht verpflichtet, ein Ersatz-Flugzeug vorzuhalten. Zudem habe sie den Passagieren des annullierten Fluges einen zeitnahen Ersatz-Flug bereits für den 29.12.2006 angeboten. (…)

Entscheidungsgründe


Bestellnummer:: 44V0802201

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zur VO (EG) 261/2004 mit außergewöhnliche Umständen

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