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Urteil AG Frankfurt 21.12.2007 45-Minuten-Frist
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A M A B F E R T I G U N G S S C H A L T E R
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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Umsteigeverbindung | Verspätung des Zubringer-Fluges | Herabstufung in eine niedrigere Beförderungsklasse | Downgrading | Luftbeförderungsvertrag | „Deutschland-Direktion“ als Niederlassung| Passivlegitimation | 45-Minuten-Frist |
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Art.10 Abs. 2 lit. c , Art. 3 Abs. 2 lit. a
Leitsätze 1. Die „Deutschland-Direktion“ eines ausländischen Luftfahrtunternehmens ist eine „Niederlassung“ im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO und damit passiv legitimiert, wenn sie eine selbständige Leitung hat, von dort der gesamte vorprozessuale Schriftverkehr mit einem Kunden geführt und z.B. auch Vergleichs-Angebote unterbreitet werden.
2. Bei einem aus mehreren Flugabschnitten bestehenden Flug ist die Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 nicht nur für die Abfertigung am ersten Flughafen, sondern auch bei jedem Umsteigevorgang am Ort der Zwischenlandung erneut zu prüfen. 3. Kommt ein Reisender wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht rechtzeitig zum Abfertigungsschalter für den Anschlussflug, ist das von dem Luftfahrtunternehmen zu vertreten, das den Zubringerflug durchgeführt hat. Von diesem kann deshalb der Fluggast im Wege des Schadensersatzes Zahlung der Tarifdifferenz verlangen, wenn er auf dem Anschlussflug nicht mehr in der gebuchten, sondern nur noch in einer niedrigeren Beförderungsklasse befördert werden kann.
4. Entscheidet sich ein Passagier für eine Flugverbindung mit sehr kurzer Umsteigezeit, so hat er auch das damit verbundene Risiko, den Anschlussflug zu verpassen, selbst zu tragen. Wenn sich ein Reisender nicht innerhalb der normierten 45-Minuten-Frist am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft eingefunden hat, kommt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zur Anwendung.
AG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2007 – Bestellnr.: 261V0712211
Tatbestand Die Klägerin buchte in Rahmen einer Urlaubsreise einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf über London Heathrow (LHR) nach Halifax / Kanada für einen Preis von insgesamt 3.485,60 EUR, zu dessen Ausführung die Beklagte auf der Langstrecke zuständig war. Neben der Klägerin traten noch 14 Mitreisende mit ihr zusammen die Urlaubsreise an. Die Mitreisenden waren in der Economy Class bei der Beklagten gebucht. Der Hinflug war terminiert für den 1.10.2005. Den Flugschein vermittelte die TUI Leisure Travel GmbH in Hannover. Die Lufthansa stellte den Flugschein aus und zog auch den Gesamtbetrag ein. Die Strecke pro Weg umfasste zwei Flugabschnitte, nämlich einerseits den Flug von Düsseldorf nach London- Heathrow (LHR) am 1.10.2005 mit der Lufthansa (Flugnummer LH 4772) und andererseits den Langstreckenflug von London nach Halifax mit der Beklagten (Flugnummer AC 861).
Beide Flüge waren für denselben Tag gebucht. Planmäßige Ankunftszeit des Fluges LH 4772 in London-Heathrow war 11:10 Uhr, planmäßiger Abflug von AC 861 um 12:30 Uhr, jeweils Ortszeit. Nach dem Flug nach London in der Business Class sollte die weitere Beförderung der Klägerin in der Executive / First Class von London-Heathrow nach Halifax durch die Beklagte erfolgen.
Die Klägerin fand sich am 1.10.2005 pünktlich zum Check-in am Düsseldorfer Flughafen ein und erledigte alle üblichen Formalitäten für beide Flugabschnitte. Lediglich eine Bordkarte für den Anschlussflug von London-Heathrow nach Halifax konnte ihr nicht ausgestellt werden, so dass ein erneutes Einchecken in London notwendig war. Für die Mitreisenden, die in der Economy Class gebucht waren, galt dies nicht. Wegen Verspätung des Zubringerfluges von Düsseldorf nach London-Heathrow traf die Klägerin später als 45 Minuten vor der veröffentlichten, oben genannten Abflugzeit zum Einchecken in London ein. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass kein Platz mehr in der First / Executive Class verfügbar sei, so dass sie der Economy Class zugeordnet wurde, in welcher sie den Flug auch antrat.
Die Klägerin forderte die Beklagte bzw. die Lufthansa vorprozessual mehrfach zur Regulierung der ihr entstandenen Unannehmlichkeiten und der Überzahlung in angemessener Weise zur Regulierung auf. Als Regulierungsvorschlag wurde ein Gutschein in Höhe von 400,- CAD (ca. 250,- EUR) für einen weiteren Flug mit der Beklagten, sowie eine Erstattung in Höhe von 463,-EUR seitens der Lufthansa für die Tarifdifferenz angeboten. Die unterbreiteten Regulierungsvorschläge wurden von der Klägerin letztmals mit Schreiben vom 18.9.2006 unter Fristsetzung bis zum 15.10.2006 abgelehnt. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Erstattung von 75% des Flugpreises wegen Herabstufung in eine niedrigere Klasse gemäß Art. 10 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 (im Folgenden: VO) und beruft sich des Weiteren auf bürgerlich- rechtliche Gewährleistungsrechte. (…)
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Bestellnummer:: 261V0712211
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OLG Koblenz 11.01.2008 Annullierung wg Nebel | AG Geldern 28.11.2007 Annullierung
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