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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Düsseldorf 13.03.2008 Nachtflugverbot

S U B S T A N T I E L L E R   V O R T R A G   E R F O R D E R L I C H 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Gerichtsstand | Erfüllungsort | Annullierung | Außerordentliche Umstände | Abtretungserklärungen | außergewöhnliche Umstände| Nachtflugverbot| Einsatzzeiten|

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 lit. c, 7 Abs. 1 lit. a BGB 398 BGB

Leitsätze
1. Der Ort des Beginns der Luftbeförderung ist „Erfüllungsort“ i.S.v. § 29 ZPO.
2. Ein Luftfahrtunternehmen hat nicht „alles Zumutbare“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 VO getan, wenn es einen Flug zum Flughafen F. annulliert, ohne sich um eine Landeerlaubnis für den in der Nähe gelegenen Flughafen K. bemüht zu haben. Unerheblich ist, ob die Besatzung der Maschine bei einer Landung in K. ihre Einsatzzeiten überschritten und die Maschine am nächsten Tag in D. nicht zur Verfügung gestanden hätte. Es ist einer Fluggesellschaft zuzumuten, für derartige Fälle eine Ersatz-Besatzung bereit zu halten und das Fluggerät von K. nach D. zur Durchführung des am nächsten Tag geplanten Fluges zu überführen
3. Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.
4. Daher steht dem Reisenden ein Anspruch wegen der Annullierung auf 250€.

AG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2008

Sachverhalt
Der Kläger flog am 5.7.2006 mit dem Flug LH 2656 der Beklagten von Düsseldorf nach Mailand, um von dort aus am selben Tag abends mit dem Flug LH 2663 der Beklagten zurück nach Düsseldorf zu fliegen. Die Beklagte annullierte den Flug LH 2663 und der Kläger flog am 5.7. 2006 mit KLM nach Amsterdam, von wo aus er mit dem Bus nach Düsseldorf befördert wurde. Der Kläger machte anschließend gegen die Beklagte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 250,-EUR geltend, den die Beklagte mit Schreiben vom 14.8.2006 ablehnte. Der Kläger hat zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 250,- EUR an ihn beantragt. Mit Schriftsatz vom 20.11.2007 (…) hat er die Klage um 500,-EUR erweitert. (…) Er behauptet, die Mitreisenden K. und R. hätten ihm ihre Ansprüche in Höhe von jeweils 250,- EUR abgetreten. (…) Die Beklagte ist der Ansicht, Ansprüche des Klägers seien nach Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen. Sie habe alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Annullierung zu vermeiden. Die Beklagte behauptet u.a., Grund für die Annullierung des Fluges LH 2663 sei gewesen, dass der Gegenflug LH 2662 von Düsseldorf nach Mailand aus Wettergründen habe annulliert werden müssen, weshalb das Fluggerät für den Flug LH 2663 von Mailand nach Düsseldorf nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Flug LH 2662 sei annulliert worden, da der Abflug erst so spät hätte erfolgen können, dass der Flug LH 2663 nicht mehr vor Eingreifen des Nachtflugverbotes in Düsseldorf hätte landen können. Auch eine Landung in Köln sei nicht in Frage gekommen, da insoweit keine Identität der Flüge bestanden habe. Außerdem wären in diesem Fall die Einsatzzeiten der Besatzung überschritten worden und das Fluggerät am nächsten Tag nicht in Düsseldorf verfügbar gewesen.


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zur VO (EG) 261/2004 mit außergewöhnliche Umständen

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LG Köln 19.03.2008 Annullierung | Beschluss BGH 11.03.2008 Anwendbarkeit