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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Düsseldorf 08.04.2008 Anwendbarkeit

G E L T U N G   A U ß E R H A L B   E U 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Annullierung | Rundflug | Hin- und Rückflug | Sukzessivflug | Anwendbbarkeit VO 261/2004|

VO(EG) Nr. 261/2004 Art. 3 Abs. l lit.b

Leitsätze
1. Die VO(EG) Nr. 261/2004 gilt nur, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein „Unternehmen der Gemeinschaft“ ist oder die Reise im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten worden ist. Das ist beim Flug einer iranischen Airline aus Bangkog nicht der Fall.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein Hinflug und Rückflug ein einheitlicher Flug ist, da ein größerer Zeitraum zwischen Hinflug und Rückflug liegt.

AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.2008

Tatbestand
Die Reisende buchte für sich und ihre Schwester (Zedentin) bei der Fluggesellschaft eine Flugpauschalreise von Düsseldorf nach Bangkok in der Zeit vom 11. bis zum 26.8.2007. Ausführendes Luftfahrtunternehmen hinsichtlich des Hinflugs am 11.8.2007 von Düsseldorf und des für den 26.8.2007 vorgesehenen Rückflugs von Bangkok nach Düsseldorf war die Beklagte zu 1). Der Rückflug wurde annulliert. Erst drei Tage später wurden die Reisende und die Zedentin nach Düsseldorf geflogen. (…)

Entscheidungsgründe

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zur VO (EG) 261/2004 mit Anwendbarkeit

© suma-pro.de (2007-2010) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

Beschluss BGH 22.04.2008 Gerichtsstand | LG Köln 19.03.2008 Annullierung