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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Sonstiges EG Verordnung 261/2004

R E C H T S P R E C H U N G   Z U   " S O N S T I G E S " 

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D I E   U R T E I L E 

Urteil AG Bad Homburg 06.03.2008 Einreise


Urteil OLG Frankfurt 14.02.2007 Code-share-Flug




L E I T S Ä T Z E   Z U   S O N S T I G E N   U R T E I L E N   Z U R   V O   E G   2 6 1 / 2 0 0 4 

Urteil AG Bad Homburg 06.03.2008 Einreise Bei einer Flugreise muß das Reisebüro den Reisenden darauf hinweisen, dass für die Mitnahme nicht mit den Eltern reisender Kinder spezielle Einreisevorschriften auch für EU-Länder bestehen.

   

Urteil OLG Frankfurt 14.02.2007 Code-share-Flug 1. Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Vertrag schließt, muss sich in der Regel nicht die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen gefallen lassen. 2. „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist das vertragliche Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. 3. Beim Code-share-Flug wird eine Strecke von einem Partnerunternehmen bedient. In diesem Fall muss aber dem Passagier klar sein, dass er einen Code-share-Flug gebucht hat und beabsichtigt ist, eine bestimmte Strecke durch einen anderen Carrier bedienen zu lassen.

   


B Ü C H E R   H I E R   D I R E K T   B E S T E L L E N 

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zu Gerichtsstand mit VO (EG) 261/2004

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