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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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OLG München 16.05.07 Gerichtstand

E R F Ü L L U N G S O R T 

Stichworte Gerichtstand / Erfüllungsort

Rechtsnormen
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / EuGVVO

Leitsatz
1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen auf Ausgleichsleistungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann nicht aus Art. 33 Abs. 1 MÜ hergeleitet werden.

2. Ist die Dienstleistung vertragsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist für die Findung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, wo der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung gewesen wäre, d.h. der Ort zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist.

OLG München, Urt. v. 16.05.07


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0705161

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zur VO (EG) 261/2004 mit Gerichtsstand

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