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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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OLG Koblenz 11.01.2008 Annullierung wg Nebel

K E I N E   A U S G L E I C H S L E I S T U N G   F Ü R   R E I S E N D E N 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Nebel | Annullierung | Verspätung | Unterstützungsleistungen | Ausgleichsanspruch | Erfüllungsort | außergewöhnliche Umstände | Betreuungsleistungen |

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 7; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. B; VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 5, Art. 24;


Leitsätze
1. „Erfüllungsort“ der Beförderungspflicht i.S.d. Art. Art. 5 i.V.m. Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ist auch im Transport zum Flughafen Hahn und in der dortigen Abfertigung zu sehen.

2. Ein Fluggast hat auch dann Anspruch auf Betreuungsleistungen, wenn
die Annullierung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht.

3. Ist eine nebelbedingte Annullierung durch „außergewöhnliche Umstände“ gerechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob die Fluggesellschaft nach Lichtung des Nebels die Möglichkeit gehabt hätte den Flug verspätet durchzuführen. In diesem Fall steht dem Reisenden keine Ausgleichsleistung zu.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.01.2008


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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

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