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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil OLG Frankfurt 14.02.2007 Code-share-Flug

W E R   I S T   L U F T F A H R T U N T E R N E H M E N   B E I M   C O D E - S H A R E - F L U G 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Flug | Code-share-Flug | Ausführendes Luftfahrtunternehmen | vertragliche Luftfahrtunternehmen | Annullierung | Verspätung

VO(EG) Nr. 261/2004 Art. 2 lit. b

Leitsätze
1. Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Vertrag schließt, muss sich in der Regel nicht die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen gefallen lassen.

2. „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist das vertragliche Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.

3. Beim Code-share-Flug wird eine Strecke von einem Partnerunternehmen bedient. In diesem Fall muss aber dem Passagier klar sein, dass er einen Code-share-Flug gebucht hat und beabsichtigt ist, eine bestimmte Strecke durch einen anderen Carrier bedienen zu lassen.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.02.2007


Bestellnummer:: 261V0702141

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zur VO (EG) 261/2004 mit Nichtbeförderung

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

AG Simmern 20.04.2007 Betreuungsleistungen | Urteil LG Düsseldorf 27.01.2007 Mitreisenden