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<title>Urteile zur VO(EG) 261/2004</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/</link>
<description>laufend neue Urteile zur VO(EG) 261/2004</description>
<language>de</language>
<copyright>&#169; Reiserechts-Register.de (2008)</copyright>
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<title>Urteil LG Leipzig 10.11.2008 Anschlussflug</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/verordnungegnr2612004/nichtbefoerderungeg/urteillgleipzig10112008anschlussflug.php</link>
<description>1. Art. 4 Abs. 3 VO erfasst alle F&#228;lle der Nichtbef&#246;rderung.  2. Bei einem Anschlu&#223;flug schuldet das Luftfahrtunternehmen die Weiterbef&#246;rderung mit einem bestimmten Flug. Es schuldet damit konkludent auch Vorkehrungen, dass der Fluggast den Weiterflug erreichen kann. 3. Verz&#246;gert sich der erste Teil des von ihr insgesamt geschuldeten Fluges, f&#252;hrt dies daher nicht dazu, dass die Beklagte nunmehr die Bef&#246;rderung mit den vereinbarten Anschlussfl&#252;gen nicht mehr schulden w&#252;rde, weil der Fluggast sich &#132;nicht rechtzeitig&#147; am Abfertigungsschalter eingefunden habe.  4. Das Luftfahrtunternehmen hat daher Fl&#252;ge, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grunds&#228;tzlich gen&#252;gend Zeit zum Umsteigen bleibt; sie hat Vorkehrungen zu treffen, dass Verz&#246;gerungen aufgefangen werden k&#246;nnen..  5. Die Ausgleichszahlungen bemessen sich nur nach der Entfernung, die mit dem Anschlussflug &#252;berbr&#252;ckt werden sollte.</description>
<dc:date>2009-06-25</dc:date>
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<title>Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/verordnungegnr2612004/nichtbefoerderungeg/urteilbgh30042009nichtbefoerderung.php</link>
<description>Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen &quot;Nichtbef&#246;rderung&quot; auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erf&#252;llt sind: 1. Der Fluggast verf&#252;gt entweder &#252;ber eine best&#228;tigte Buchung f&#252;r den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, f&#252;r den er eine solche Buchung besa&#223;, auf den betreffenden Flug &quot;verlegt&quot; worden. 2. Der Fluggast hat sich - au&#223;er im Fall der &quot;Verlegung&quot; und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planm&#228;&#223;igen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert.  Diese Voraussetzungen sind nicht erf&#252;llt, wenn der Fluggast wegen der Versp&#228;tung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.</description>
<dc:date>2009-05-02</dc:date>
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<title>Urteil LG Berlin 28.08.2007 Air Force One</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/verordnungegnr2612004/auergewoehnlicheumstaende/urteillgberlin28082007airforceone.php</link>
<description>1. Die Landung der Air Force One des amerikanischen Pr&#228;sidenten auf einem Flughafen ist ein au&#223;ergew&#246;hnlicher Umstand  2. Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt &quot;alle zumutbaren Ma&#223;nahmen&quot; zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine M&#246;glichkeit ist. Vielmehr w&#228;re ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen l&#228;sst, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Ma&#223;nahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.</description>
<dc:date>2009-04-22</dc:date>
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<title>Urteil LG Berlin 13.12.2007 Hydraulikdefekt</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/verordnungegnr2612004/flugannullierung/urteillgberlin13122007hydraulikdefekt.php</link>
<description>1. Der Begriff des Fluges bestimmt sich nicht allein nach der Flugnummer und dem Flugger&#228;t. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der urspr&#252;nglichen Planung transportiert werden sollte, im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung bef&#246;rdert wird.  2. Zur Abgrenzung der Versp&#228;tung von der Annullierung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Bef&#246;rderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaush&#228;ndigung des Reisegep&#228;cks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzpl&#228;tzen und/oder einer neuen Bordkarte. Dar&#252;ber hinaus ist auch die Dauer der Versp&#228;tung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgesch&#228;ftscharakters des Bef&#246;rderungsvertrags kann bei einer Bef&#246;rderung erst mehrere Stunden oder gar Tage sp&#228;ter nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbef&#246;rderung (aliud), weshalb jede Versp&#228;tung irgendwann in eine Annullierung umschl&#228;gt.  3. Ein im Cockpit angezeigter zu geringer F&#252;llstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen au&#223;ergew&#246;hnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.</description>
<dc:date>2009-04-22</dc:date>
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<title>Urteil LG Berlin 07.02.2008 Fahrwerkdefekt</title>
<link>http://www.reiserechts-register.de/verordnungegnr2612004/auergewoehnlicheumstaende/urteillgberlin07022008fahrwerkdefekt.php</link>
<description>Ein Defekt des f&#252;r das Einfahren des Fahrwerks ben&#246;tigten Sensors einen au&#223;ergew&#246;hnlichen Umstand i.S. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 wenn die Fluggesellschaft den Beweis erbringt, dass die vom Hersteller vorgeschriebene Wartung des Fahrwerks regelm&#228;&#223;ig erfolgt ist und die vor der streitgegenst&#228;ndlichen Annullierung zuletzt durchgef&#252;hrte Wartung am 15. April 2005 keine Beanstandungen ergeben hat.</description>
<dc:date>2009-04-22</dc:date>
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