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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil OLG Hamburg 06.11.2007 Nichtbeförderung

N I C H T B E F Ö R D E R U N G   W E G E N   Ü B E R B U C H U N G 

Ausgleichszahlung | Nichtbeförderung | Verspätung | Luftbeförderungsvertrag | VO (EG) Nr. 261/2004 | MÜ Art. 29 Satz 1 |

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 4 Abs. 3, MÜ Art. 29 Satz 1

Leitsätze
1. Eine Verlegung auf einen anderen Flug gegen den Willen des Fluggastes erfüllt den Tatbestand der Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 VO, denn die Regelung ist nicht auf die Fälle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung beschränkt. Der Tatbestand greift auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen wegen eines verspäteten, von ihm selbst durchgeführten Anschlussflugs den Fluggast auf einen späteren Flug umbucht.

2. Nur wenn der Reisende einer Umbuchung zustimmt, liegt ein Fall der Nichtbeförderung gegen seinen Willen mit den entsprechenden Rechtsfolgen nicht vor.

3. Die für den Fall der Nichtbeförderung in der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsansprüche gehören nicht zu den Maßnahmen, deren Voraussetzungen das Übereinkommen vom Montreal festlegt und unter denen gemäß Art. 29 Satz 1 MÜ Schadensersatzansprüche ausschließlich geltend gemacht werden können.

OLG Hamburg, Beschl. v. 06.11.2007 AG Hamburg, Urt. v. 21.11.2006
Bestellnr.: 261V0711061

Sachverhalt
Der Ehemann der Klägerin buchte im Juli 2005 bei der Beklagten drei Hin- und Rückflüge von Hamburg nach New York am 1.9. und 20.9.2005. Eine Zwischenlandung sollte jeweils in Paris stattfinden. Auf dem Hinflug wurden die Klägerin und ihr Ehemann auf den Flug AF 110 um 15:55 Uhr ab Paris gebucht. Bereits in Hamburg erhielten sie für diesen Flug ihre Bordkarten. Auch ihr Gepäck wurde auf diesem Flug deklariert. Da der Flug von Hamburg nach Paris sich um 28 Minuten verspätete, landeten sie erst um 15:21 Uhr in Paris. Als sie zum Anschlussflug um 15:55 Uhr einchecken wollten, wurde ihnen der Zugang zu diesem Flug verweigert, da sie – ohne ihre Kenntnis – auf den späteren Flug um 18:55 Uhr von Paris nach New York umgebucht waren. Für diesen erhielten sie dann Bordkarten. Neue Gepäckabschnitte wurden nicht ausgestellt. Von Paris aus telefonierte der Ehemann der Klägerin mit dem Reisebüro, um die Umbuchung abzuklären. Der Flug AF 008 kam um 45 Minuten verspätet in New York an; sie selbst erreichten das angemietete Haus in New York sechs Stunden verspätet. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen der Umbuchung und der sich daraus ergebenden Folgen. Ansprüche ihres Ehemannes sind ihr abgetreten worden. (…)

Entscheidungsgründe
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Urteil OLG Frankfurt 29.05.2008 Ausgleichsleistung