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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil OLG Frankfurt 29.05.2008 Ausgleichsleistung

A N S C H L U ß F L U G   V E R P A ß T 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Nichtbeförderung | Verpasster Anschlußflug | Nichterreichen des Anschlußflugs |

Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Leitsatz
Wenn ein Reisender einen Flug verpaßt, weil der Zubringerflug Verspätung hatte und das Boarding bei Erreichen des Check-In-Schalters bereits abgeschlossen war, liegt kein Fall der „Nichtbeförderung“ im Sinne des Art. 4 Abs. 3 VO vor, so dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nicht gegeben ist.

OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 29.05.2008 (nrkr.)
Bestellnr.: 261V0805291

Sachverhalt
I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Der Kläger buchte für sich und seine Lebensgefährtin, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat, bei der Beklagten für den 27.9.2006 eine Flugreise von Frankfurt nach Bogota. Der Flug AF 1019 von Frankfurt a.M. nach Paris sollte planmäßig um 7:25 Uhr starten und um 8:45 Uhr ankommen. Der Weiterflug AF 422 von Paris nach Bogota war planmäßig für 10:35 Uhr vorgesehen. Tatsächlich startete der Flug in Frankfurt a.M. wegen überfüllten Luftraums und Nebels in Paris erst um 8:35 Uhr. Die Landung in Paris erfolgte um 9:43 Uhr; der Transferbus kam um 10:10 Uhr am Terminal an. Der Kläger und seine Lebensgefährtin erreichten zu Fuß um 10:18 Uhr das Abflugterminal und um 10:20 Uhr den Check-in-Schalter, wo sie die Mitteilung erhielten, dass das Boarding bereits abgeschlossen sei. Der Kläger und seine Lebensgefährtin wurden erst mit der Maschine des nächsten Tages nach Bogota geflogen. Der Flug AF 422 von Paris nach Bogota vom 27.9.2006 war ausweislich eines von der Beklagten vorgelegten Computerausdrucks nur zu 71,3% ausgebucht. Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten ihr Gepäck in Frankfurt a.M. bis nach Bogota aufgegeben, allerdings noch keinen Boarding-Pass für den Flug nach Bogota erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, es habe sich um eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 VO gehandelt, so dass ihm und seiner Lebensgefährtin eine Ausgleichszahlung von 600,- EUR pro Person zustünde. (…) Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. (…) Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. (…)



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