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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch

A U S G L E I C H S A N S P R U C H   B E I   N I C H T B E F Ö R D E R U N G 

Ausgleichsanspruch | Nichtbeförderung | Flugverlegung |Verweigerung Einstieg |

VO (EG) 261/2004 Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Buchst. h; Art. 2 Buchst. j; Art. 3 Abs. 2; Art. 3 Abs. 2 Buchst. a; Art. 3 Abs. 2 Buchst. b; Art. 4 Abs. 3; Art. 5 Abs. 3; Art. 6; Art. 7; Art. 8; Art. 9


amtliche Leitsätze
Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug
zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden
Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den
betreffenden Flug "verlegt" worden.
2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht
schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder
mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur
Abfertigung eingefunden.
3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen
verweigert.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

BGH, Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 78/08
OLG Frankfurt, Urt. v. 20.05.2008 – 16 U 39/08
AG Frankfurt, Urt. v. 07.11.2007 – 32 C 110/07

Bestellnr.: 261V0904301

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BGH, Urt. v. 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

Sachverhalt
Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatte bei der Beklagten für den 27. September 2006 eine Flugreise von Frankfurt am Main über Paris nach Bogotá gebucht. Das Flugzeug nach Paris sollte um 7.25 Uhr starten und um 8.45 Uhr in Paris landen, der Weiterflug war für 10.35 Uhr vorgesehen. Die Fluggäste gaben ihr Gepäck zwar bis Bogotá auf, erhielten jedoch in Frankfurt noch keine Bordkarten für den Weiterflug. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich wegen Nebels und des überfüllten Flugraums über Paris, so dass die Landung in Paris erst um 9.43 Uhr erfolgte. Als die Reisenden am Terminal eintrafen, wurden sie unter Hinweis auf den bereits abgeschlossenen Einsteigevorgang für den Flug nach Bogotá nicht mehr abgefertigt. Sie konnten erst am nächsten Tag weiterfliegen.

Strittig ist, ob es eine "Nichtbeförderung" im Sinne der VO darstellt, wenn ein Fluggast einen Anschlussflug nicht erreicht, weil der (mit dem Anschlussflug gebuchte und von derselben Fluggesellschaft durchgeführte) Zubringerflug erhebliche Verspätung hat. Die Fluggäste wollen eine Ausgleichszahlung in der Höhe von 600 Euro.

Amts- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Ausgleichsanspruch hat nach der Verordnung drei Voraussetzungen:
- Der Fluggast muss entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen oder von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug umgebucht worden sein.
- Der Fluggast muss sich – wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist – zur angegebenen Zeit zur Abfertigung ("Check-in") eingefunden haben.
- Dem am Flugsteig anwesenden Fluggast ist der Einstieg ("Boarding") gegen seinen Willen verweigert worden

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.


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