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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Frankfurt 25.08.2008 Nichtbeförderung

V E R P A S S T E R   A N S C H L U ß F L U G 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Nichtbeförderung |Verpasster Anschlußflug |

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 , Art. 2 lit. Art. 4 Abs. 3, Art.7 VO

Leitsatz
1. Ein Fall der Nichtbeförderung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen bei derselben Gesellschaft gebuchten Anschlußflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird.

2. Bei Nichterbringung der Unterstützungsleistungen nach Art. 9 VO wandelt sich der auf Naturalleistung gerichtete Anspruch in einen solchen auf Geldausgleich.

AG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.08.2008 – (n.rkr.)
Bestellnr. 261v0808251

Tatbestand
Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO).Die Tochter des Klägers, die Zedentin, buchte am 31.8.2007 über ein Reisebüro in Mannheim einen Flug mit der Beklagten am22.12.2007 von Frankfurt a.M. nach Schanghai und zurück.

Das Reisebüro entnahm die Flugverbindungen dem Reservierungssystem der Beklagten. Die Beförderung sollte zunächst um 19:45 Uhr von Frankfurt a.M. nach München
mit Flug LH 982, Ankunft München um 20:45 Uhr, sodann um 21:20 Uhr mit Flug LH 726 von München nach Schanghai erfolgen. Für den weiteren Inhalt des Beförderungsvertrages wird auf die Buchungsbestätigung verwiesen. Die Zedentin wurde am 22.12.2007 bereits in Frankfurt a.M. bis Schanghai durchabgefertigt; ihr wurden
die Bordkarten für beide Flugabschnitte ausgehändigt. Der Abflug in Frankfurt a.M. verzögerte sich um 56 Minuten. Die Maschine landete erst um 21:30 Uhr in
München. Die Zedentin traf um 21.35 Uhr am Abflug-Gate des Fluges LH 726 ein; zu diesem Zeitpunkt war der Flug bereits geschlossen. Die Zedentin wurde auf Kosten der Beklagten in einem Hotel untergebracht und erhielt zwei Taxi-Gutscheine
sowie einen Essens-Gutschein, den sie im Hotel jedoch nicht einlösen konnte. Am nächsten Tag flog sie mit dem Flug LH 3112 der Beklagten von München nach
Helsinki und von dort mit der Finnair (AY057) nach Schanghai.
Mit Schreiben vom 17.1.2008 meldete die Zedentin Ansprüche wegen Nichtbeförderung erstmals bei der Beklagten an. Durch Erklärung vom 29.3. / 4.2.2008 trat die
Zedentin ihre Ansprüche an den Kläger ab. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 5.3.2008 endgültig ab. Der Kläger ist der Ansicht, er habe aus abgetretenem Recht Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 4 i.V.m. Art. 7 der VO wegen Nichtbeförderung. Die Beklagte habe es zu vertreten, dass die Zedentin ihren Anschlussflug verpasst habe, so dass eine Nichtbeförderung im Sinne der Definition in Art. 2 lit. j VO vorliege. Der Flug Frankfurt a.M. – Schanghai über München (und zurück)
sei als Direktflug im Reservierungssystem hinterlegt gewesen. Eine Umsteigezeit von 35 Minuten im München sei ausreichend; dies zeige sich schon daran, dass die
Beklagte selbst auf ihrer Website für den 22.12.2008 eine Verbindung Frankfurt a.M. – Peking über München mit dieser Umsteigezeit anbiete. Die Zedentin habe während
der Wartezeit einen Snack sowie ein Getränk verzehrt und hierfür 10,- EUR ausgegeben.
(…)
Die Beklagte meint, es liege keine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung vor, da die Zedentin wegen der äußerst kurzen Umsteigezeit bewusst das Risiko eingegangen sei, den Anschlussflug zu verpassen. Die Verzögerung des Fluges LH 982 sei auf notwendige Enteisungsmaßnahmen und das Ausladen von Gepäck eines nicht zum Boarden erschienenen Fluggastes zurückzuführen, was nicht von der Beklagten zu vertreten sei. Mangels einer physischen Zurückweisung der Zedentin liege keine bewusste Entscheidung der Nichtbeförderung vor, so dass Ansprüche nach der Verordnung ausschieden.
(…)
Entscheidungsgründe
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