 |
|
 |
 |
 |
 |
Nichtbeförderung EG
|
R E C H T S N O R M Z U R N I C H T B E F Ö R D E R U N G
|
|
B E S C H W E R D E N W E G E N N I C H T B E F Ö R D E R U N G | S T A N D 2 5 . 0 7 . 0 8
|
 |
 |
 |
2005
|
 |
 |
2006
|
 |
 |
2007
|
 |
 |
2008
|
 |
 |
Gesamt
|
 |
 |
 |
 |
178
|
 |
 |
234
|
 |
 |
374
|
 |
 |
211
|
 |
 |
997
|
 |
 |
 |
 |
11,0%
|
 |
 |
11,2%
|
 |
 |
12,0%
|
 |
 |
10,0%
|
 |
 |
11,4%
|
 |
 |
 |
|
R E C H T S P R E C H U N G Z U R N I C H T B E F Ö R D E R U N G
|
Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zur Nichtbeförderung einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.
Die BGH-Urteile oder den Link zu BGH-Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung. Einfach nur bestellen.
Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.
Hier weitere Urteile zum BGB-Reiserecht zum Thema Nichtbeförderung
- Mit einem Klick zu den rechtssicheren Textmustern.
|
D I E U R T E I L E
|
|
L E I T S Ä T Z E Z U R N I C H T B E F Ö R D E R D E R U N G
|
|
Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden. 2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.
|
|
|
|
Urteil AG Frankfurt 25.08.2008 Nichtbeförderung 1. Ein Fall der Nichtbeförderung liegt auch dann vor, wenn bei einem aus mehreren Reiseabschnitten bestehenden Flug ein Flugabschnitt so verspätet durchgeführt wird, dass der Reisende seinen bei derselben Gesellschaft gebuchten Anschlußflug verpasst und erst Stunden später auf einem anderen Flug befördert wird...
|
|
|
|
AG Hamburg AG Hamburg 05.12.06 Verspät. Erscheinen Erreicht ein Reisender den im Rahmen eines Rundfluges gebuchten Anschlussflug nicht, weil es ihm aufgrund der Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Verspätung des Zubringerfluges nicht möglich war, rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug zu erscheinen, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Reisende durchabgefertigt wurde.
|
|
|
|
AG Rüsselsheim 07.11.06 Nichtbeförderung Wird ein Fluggast, der auf einem bestimmten Flug gebucht ist, auf einen anderen umgebucht, weil ein kleineres als das ursprünglich geplante Flugzeug eingesetzt wird, liegt ein Fall der Nichtbeförderung wegen Überbuchung vor. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Reiseveranstalter oder das Luftfahrtunternehmen die Umbuchung vorgenommen hat.
|
|
|
|
LG Darmstadt 12.07.06 Umbuchung Ein Reisender hat keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung, wenn der Reiseveranstalter in auf einem anderen Flug umbucht.
|
|
|
|
AG Erding 05.07.06 Nichtbeförderung Fluggästen steht eine Entschädigung zu, wenn sie vom Luftfahrtunternehmen oder einem Erfüllungsgehilfen aufgrund von Personalmangel nicht planmäßig abgefertigt werden und dadurch ihren Flug verpassen.
|
|
|
|
AG Düsseldorf 20.01.06 Nichtbeförderung Die Begriffsbestimmung einer „Nichtbeförderung“ im Sinne von Artikel 2 j liegt auch dann vor, wenn eine ersatzweise Beförderung durch ein anderes Fluggerät erfolgt und dabei die Verspätungstoleranzgrenzen des Art. 6 dieser Verordnung überschritten sind.
|
|
|
|
OLG Koblenz 29.03.06 Nichtbeförderung Schneefall Kann ein Flugzeug wegen Schneefalls auf einem vorübergehend geschlossenen Flughafen nicht landen, so kann sich das Luftfahrtunternehmen nicht darauf beschränken, den Flug abzusagen und den auf den Rückflug wartenden Fluggästen den Flugpreis zurückzuerstatten oder eine Ersatzbeförderung erst Tage später anzubieten. Das Luftfahrtunternehmen hat vielmehr eine Betreuung -, Fürsorge - und Unterstützungspflicht.
|
|
|
 |
 |
 |
|
|
B Ü C H E R H I E R D I R E K T B E S T E L L E N
|
|
|
|
|
Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch
|
|