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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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LG Köln 19.03.2008 Annullierung

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Annullierung | Verspätung | Umbuchung | Technisches Problem | Außerordentlicher Umstand

VO(EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b

Leitsatz
Ein Flug, der nicht durchgeführt wird, ist auch dann annulliert, wenn das Luftfahrtunternehmen den Fluggast mit einem anderen Flug umbucht und der Fluggast mit diesem anderen Flug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegt und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßige Ankunftszeit zu erreicht.

LG Köln, Urt. v. 19.03.2008


Bestellnummer:: 261V0803191

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

Urteil AG Düsseldorf 08.04.2008 Anwendbarkeit | Urteil AG Düsseldorf 13.03.2008 Nachtflugverbot