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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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LG Darmstadt 01.08.2007 Annullierung

S C H A D E N E R S A T Z   B E I   F L U G A N N U L L I E R U N G   ( D E F E K T E   T Ü R ) 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 |Technisches Problem | Annullierung | Außerordentliche Umstände |defekte Tür

VO(EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 lit. a

Leitsatz
1. Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 Abs. 3 VO, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag). Ein Versagen der technischen Einrichtungen des Fluggerätes selbst ist allein dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zuzuweisen.

2. Schadenersatz wegen Flugannullierung aufgrund eines technischen Defekts an einer Tür ist nach Art. 7 Abs. 1 lit. a VO begründet.

LG Darmstadt, Urt. v. 01.08.2007


Bestellnummer:: 261V0708011

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

Urteil LG Berlin 11.10.2007 Nichtbeförderung | Beschluss BGH 17.07.2007 Annullierung