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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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LG Berlin 07.02.2008 Technischer Defekt

K E I N E   A U S G L E I C H S Z A H L U N G   B E I   T E C H N I S C H E M   D E F E K T 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 |Technisches Problem |Technischer Defekt |Außergewöhnliche Umstände | Annullierung | Ausgleichszahlung |zumutbaren Maßnahmen |

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3

Leitsätze
1. Ein Luftfahrtunternehmen ist nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
2. Technische Defekte scheiden nicht von vornherein als Entlastungsgrund i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 aus.
3. Ein Defekt des für das Einfahren des Fahrwerks benötigten Sensors ist ein außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO.

LG Berlin, Urt. v. 07.02.2008 (Rev. zugel.)


Bestellnummer:: 261V0802071

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zur VO (EG) 261/2004 mit außergewöhnliche Umständen

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

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