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Urteil LG Berlin 13.12.2007 Hydraulikdefekt
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H Y D R A U L I K D E F E K T K E I N A U S S E R G E W Ö H N L I C H E R U M S T A N D
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Annullierung | Flug |Verspätung | Ersatzbeförderung | außergewöhnlicher Umstand|
Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 5 Abs. 1c); Art. 7 Abs. 1c) EGV Art 5 Abs 3 261/2004, BGB § 398
Leitsätze 1. Der Begriff des Fluges bestimmt sich nicht allein nach der Flugnummer und dem Fluggerät. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der ursprünglichen Planung transportiert werden sollte, im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wird.
2. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus ist auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags kann bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlägt.
3. Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.
LG Berlin Urt. v. 13.12.2007 Bestellnr.: 261V0712131
Sachverhalt I. 1 Der Kläger nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht dreier Mitreisender unter Berufung auf eine Flugannulierung auf Zahlung einer Ausgleichsleistung von je 600,- EUR aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annulierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABlEG Nr. L 46, S. 1) in Anspruch. 2 Der Kläger buchte am 05. Mai 2006 bei der … GmbH für sich und drei Mitreisende je einen Hin- und Rückflug von Berlin (Tegel) über München nach Fort Meyers und über Düsseldorf zurück nach Berlin (Tegel) für den 5. Juli 2006 bzw. den 29./30. Juli 2006. Die Buchung sah als ausführenden Luftfrachtführer für den ersten und letzten Teilabschnitt jeweils die Beklagte vor, für den zweiten und dritten Teilabschnitt ein Unternehmen der …-Gruppe. 3 Nachdem der Kläger und seine Mitreisenden am Abflugtag rechtzeitig am Flughafen Berlin (Tegel) erschienen waren, ihr Gepäck aufgegeben und das Flugzeug bestiegen hatten, erklärte der Pilot etwa zur angegebenen Startzeit, seine Instrumente zeigten einen Druckverlust in der Hydraulik an. Nachdem die Maschine in eine Warteposition gebracht worden war, fanden Wartungsarbeiten statt. Nach ca. 15 Minuten gab der Pilot bekannt, die Reparatur nehme längere Zeit in Anspruch, alle Passagiere müssten die Maschine daher verlassen und am Schalter der Beklagten eine Umbuchung vornehmen. Der Kläger und seine Mitreisenden wurden daraufhin auf einen Flug Berlin (Tegel) - New York - Atlanta - Fort Meyers umgebucht. Zu diesem Zweck mussten die Passagiere ihr Gepäck wieder abholen und bekamen neue Bordkarten ausgehändigt. Mit dem Flug über New York und Atlanta erreichten der Kläger und seine Mitreisenden ihr Ziel Fort Meyers 24 Stunden später als ursprünglich geplant. Die Maschine, für die der Kläger ursprünglich Plätze gebucht hatte, startete schließlich etwa fünfeinhalb Stunden nach der ursprünglichen Abflugzeit ohne Passagiere nach München. 4 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht Wedding die Beklagte zur Zahlung der begehrten 2.400,- EUR nebst Zinsen und Nebenkosten verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung von 2.400,- EUR aus Art. 5 Abs. 1c), 7 Abs. 1c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Im vorliegenden Fall habe es sich um eine Annulierung des Fluges … 219 Berlin-München gehandelt. Zwar sei das Flugzeug mit dieser Flugnummer fünfeinhalb Stunden später noch nach München geflogen. Für die Auslegung des Begriffs der Nichtdurchführung nach Art. 2 l) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 könne es nach Sinn und Zweck der Verordnung jedoch nicht auf eine Betrachtung ex post, sondern nur auf die Situation zum Zeitpunkt der Information der Passagiere ankommen. Im Hinblick auf die Mitteilung, dass die Reparatur länger dauern werde, alle Passagiere die Maschine verlassen und ihren Flug umbuchen müssten, hätten die Passagiere davon ausgehen müssen, der Flug werde jedenfalls nicht wie geplant mit den gebuchten Passagieren stattfinden. Die Zahlung einer Ausgleichsleistung sei auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ausgeschlossen. Als außergewöhnliche Umstände könnten nur solche angesehen werden, die nicht in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens fallen. Da dies bei technischen Problemen aber nicht der Fall sei, könne hier selbst ein tatsächlich vorliegender Defekt an der Hydraulik nicht zu einer Entlastung der Beklagten führen. 5 Die Höhe der Ausgleichsleistung sei nach Art. 7 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu berechnen, weil gemäß Art. 7 Abs. 1 a. E. der genannten Vorschrift der letzte Zielort zugrunde zu legen sei, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder Annulierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankomme. 6 Das angefochtene Urteil ist der Beklagten am 30. Mai 2007 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit am 28. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist auf den am 27. Juli 2007 eingegangenen Antrag der Beklagten bis zum 30. August 2007 verlängert worden und die Berufungsbegründung am 30. August 2007 eingegangen. 7 Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage. Sie ist der Ansicht, es liege keine Annullierung, sondern eine Verspätung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vor. Sie verweist darauf, sie habe denjenigen Passagieren, die wegen ihres Anschlussfluges oder aus Termingründen nicht warten wollten oder konnten, eine Umbuchungsmöglichkeit angeboten. Darüber hinaus könne auch ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand sein, der auch durch sorgfältige und regelmäßige Wartung nicht vermieden werden könne. Im vorliegenden Falle habe während des Rollvorgangs zur Abflugposition im Cockpit das Hydrauliksystem plötzlich einen zu geringen Füllstand angezeigt. Als Ursache für den zu geringen Füllstand sei eine Undichtigkeit in dem Hydraulik-Verteilergehäuse ermittelt worden. Dieses sei das unabhängige Backup-System, das zwingend funktionieren müsse, um im Notfall die Steuerung des Flugzeugs sicherzustellen. Sie habe alle Wartungsintervalle pünktlich und gewissenhaft durchgeführt. (…)
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