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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Ausgleichleistungen

R E C H T S N O R M   Z U M   A U S G L E I C H S A N S P R U C H 

zu Artikel 7 Ausgleichsanspruch - VO (EG) Nr. 261/2004 und Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung


R E C H T S P R E C H U N G   Z U M   A U S G L E I C H S A N S P R U C H 

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D I E   U R T E I L E 

Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden. 2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

   

Urteil AG Dortmund 04.03.2008 Annullierung 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast keine Hotelübernachtung verschafft, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten....

   

Urteil AG Frankfurt 21.12.2007 45-Minuten-Frist ...4. Entscheidet sich ein Passagier für eine Flugverbindung mit sehr kurzer Umsteigezeit, so hat er auch das damit verbundene Risiko, den Anschlussflug zu verpassen, selbst zu tragen. Wenn sich ein Reisender nicht innerhalb der normierten 45-Minuten-Frist am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft eingefunden hat, kommt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zur Anwendung.

   


L E I T S Ä T Z E   Z U   A U S G L E I C H S L E I S T U N G E N 

Urteil BGH 30.04.2009 Ausgleichsanspruch Dem Fluggast steht ein Ausgleichsanspruch wegen "Nichtbeförderung" auf einem Flug zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Fluggast verfügt entweder über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug oder ist von einem anderen Flug, für den er eine solche Buchung besaß, auf den betreffenden Flug "verlegt" worden. 2. Der Fluggast hat sich - außer im Fall der "Verlegung" und jedenfalls wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist - zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden. 3. Dem am Flugsteig erschienenen Fluggast wird der Einstieg gegen seinen Willen verweigert. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Fluggast wegen der Verspätung des Zubringerflugs nicht rechtzeitig zur Abfertigung (und infolgedessen auch nicht am Flugsteig) erscheinen kann und den Anschlussflug verpasst.

   

Urteil AG Dortmund 04.03.2008 Annullierung 2. Ein Luftfahrtunternehmen, das wegen einer Annullierung dem Fluggast keine Hotelübernachtung verschafft, schuldet dem Fluggast Schadensersatz für die von diesem aufgewendeten Übernachtungskosten....

   

Urteil AG Frankfurt 21.12.2007 45-Minuten-Frist ...4. Entscheidet sich ein Passagier für eine Flugverbindung mit sehr kurzer Umsteigezeit, so hat er auch das damit verbundene Risiko, den Anschlussflug zu verpassen, selbst zu tragen. Wenn sich ein Reisender nicht innerhalb der normierten 45-Minuten-Frist am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft eingefunden hat, kommt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zur Anwendung.

   


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zu Abflugverspätung mit Betreuungsleistungen

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