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Urteil LG Berlin 28.08.2007 Air Force One
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Annullierung | außergewöhnlicher Umstand | Air Force One |
VO(EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 3, Art 80 Abs 2 , Art 7
Leitsätze 1. Die Landung der Air Force One des amerikanischen Präsidenten auf einem Flughafen ist ein außergewöhnlicher Umstand
2. Den Luftfahrtunternehmen kann nicht abverlangt werden, schon zu einem Zeitpunkt "alle zumutbaren Maßnahmen" zu ergreifen, wenn die Annullierung des Fluges nur eine Möglichkeit ist. Vielmehr wäre ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit zu fordern, der es zwingend erscheinen lässt, dass das Luftfahrtunternehmen eine Umbuchung oder andere Maßnahmen zum Schutz der Flugreisenden vor Nachteilen ergreift.
LG Berlin Urt. v. 28.08.2007 Bestellnr.: 261V0708281
Sachverhalt Bei dem Besuch des amerikanischen Präsidenten und der Landung der Air Force One auf dem Flughafen Frankfurt wurde der Fluges von Dresden nach Frankfurt annulliert
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Bestellnummer:: 261V0708281
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Urteil LG Berlin 07.02.2008 Fahrwerkdefekt
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