Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



Themen:
Anwendbarkeit
Nichtbeförderung EG
Flugannullierung
Abflugverspätung EG
Ausgleichleistungen
Betreuungsleistungen
Herabstufung
Informationspflichten
Nicht vertretbare Gründe
Außergewöhnliche Umstände
Verjährung
Gerichtsstand
Sonstiges


Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


Außergewöhnliche Umstände

R E C H T S N O R M   Z U   " A U ß E R G E W Ö H N L I C H E   U M S T Ä N D E " 

zu Artikel Außergewöhnliche Umstände - VO (EG) Nr. 261/2004


R E C H T S P R E C H U N G   Z U   A U ß E R G E W .   U M S T Ä N D E 

Derzeit vertritt die Bundesregierung (16/10148) die Auffassung, dass Beeinträchtigungen des Betriebs des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch einen Streik außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 darstellen können. Dies ergäbt sich aus Erwägungsgrund 14 zu der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.


Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zu Außergewöhnlichen Umständen einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.

Die BGH-Urteile oder den Link zu BGH-Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung.
Einfach nur bestellen.

Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen.
Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.

- LG Köln 19.03.2008 keine außerordentliche Umstände
- AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen
- AG Frankfurt 09.05.2006 Annullierung Streik


Sie wollen reklamieren?
Mit einem Klick zu den
rechtssicheren Textmustern.


 

Flugzeugreparaturhalle© Martin Raab - Fotolia


U R T E I L E 

Urteil AG Düsseldorf 13.03.2008 Nachtflugverbot


Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen


Urteil LG Berlin 07.02.2008 Fahrwerkdefekt


Urteil LG Berlin 13.12.2007 Hydraulikdefekt


AG Geldern 28.11.2007 Annullierung


LG Darmstadt 01.08.2007 Annullierung


AG Simmern 20.04.2007 Betreuungsleistungen


AG Frankfurt 31.08.06 Annullierung


AG Frankfurt 09.05.06 Annullierung Streik


AG Frankfurt 08.05.06 Streik


AG Köln 05.04.06 Technisches Problem


AG Hamburg 28.02.06 Nachweis ao. Umstände




L E I T S Ä T Z E 

Urteil AG Düsseldorf 13.03.2008 Nachtflugverbot 3. Wenn eine Fluggesellschaft nicht substanziiert vorträgt, dass sie sich erfolglos um eine Ausnahmegenehmigung von der Nachtflugsperre bemüht hat, auf welchen Wegen und bei wem genau sie einen derartigen Antrag gestellt hat und durch welchen der als Zeugen benannten Mitarbeiter dies erfolgt sein soll, kann die Fluggesellscahft sich nicht auf "außergewöhnliche Umstände" berufen.

   

Urteil AG Geldern 20.02.2008 Wetterbedingungen 1. Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben....

   

Urteil LG Berlin 07.02.2008 Fahrwerkdefekt Ein Defekt des für das Einfahren des Fahrwerks benötigten Sensors einen außergewöhnlichen Umstand i.S. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 wenn die Fluggesellschaft den Beweis erbringt, dass die vom Hersteller vorgeschriebene Wartung des Fahrwerks regelmäßig erfolgt ist und die vor der streitgegenständlichen Annullierung zuletzt durchgeführte Wartung am 15. April 2005 keine Beanstandungen ergeben hat.

   

Urteil LG Berlin 13.12.2007 Hydraulikdefekt 1. Der Begriff des Fluges bestimmt sich nicht allein nach der Flugnummer und dem Fluggerät. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Gruppe von Passagieren, die nach der ursprünglichen Planung transportiert werden sollte, im Wesentlichen in gleicher Zusammensetzung befördert wird. 2. Zur Abgrenzung der Verspätung von der Annullierung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Dabei sind bestimmte Indizien heranzuziehen, namentlich die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft, einem anderen Flugzeug, einer anderen Besatzung, die Vergabe neuer Flugnummern, die Wiederaushändigung des Reisegepäcks, ein erneutes Einchecken, d. h. das erneute Verteilen von Sitzplätzen und/oder einer neuen Bordkarte. Darüber hinaus ist auch die Dauer der Verspätung als Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Denn aufgrund des Fixgeschäftscharakters des Beförderungsvertrags kann bei einer Beförderung erst mehrere Stunden oder gar Tage später nicht mehr von dem vertraglich geschuldeten Flug gesprochen werden, sondern von einer Ersatzbeförderung (aliud), weshalb jede Verspätung irgendwann in eine Annullierung umschlägt. 3. Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.

   

AG Geldern 28.11.2007 Annullierung 1. Für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung eines bei einer irischen Fluggesellschaft gebuchten Fluges von einem Flughafen in England (London- Stansted) zu einem Flughafen in Deutschland (Weeze) ist das Gericht als Gerichtsstand des Erfüllungsortes zuständig, in dessen Sprengel der deutsche Flughafen liegt. 2. Müssen die Fluggäste eines Fluges das Flugzeug wieder verlassen, erhalten ihr Gepäck zurück und werden erst am Folgetag unter einer anderen Flugnummer an ihrem Zielort gebracht, dann liegt eine Annullierung des gebuchten Fluges vor. 3. Die Behauptung des Luftfahrtunternehmens, wegen der Bewusstlosigkeit eines Passagiers eines früheren Fluges und dessen Abtransport sei es zu den weiteren Verzögerungen gekommen, begründet keine außerordentliche Umstände, die von einer Ausgleichszahlung befreien. (Leitsätze der NJOZ-Redaktion)

   

LG Darmstadt 01.08.2007 Annullierung 1. Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 Abs. 3 VO, wenn sie auf äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag). Ein Versagen der technischen Einrichtungen des Fluggerätes selbst ist allein dem Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft zuzuweisen. 2. Schadenersatz wegen Flugannullierung aufgrund eines technischen Defekts an einer Tür ist nach Art. 7 Abs. 1 lit. a VO begründet.

   

AG Simmern 20.04.2007 Betreuungsleistungen Erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen keine Betreuungsleistungen, obwohl es dazu verpflichtet wäre, hat der Fluggast einen Anspruch auf Schadensersatz

   

AG Frankfurt 31.08.06 Annullierung Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich als ein seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.

   

AG Frankfurt 09.05.06 Annullierung Streik Kommt bei einer Annullierung das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung nicht nach, Verpflegung und ggf. eine Unterkunft sowie die Beförderung zum Flughafen sowie Telekommunikationsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, hat das Luftfahrtunternehmen dem Reisenden die Kosten zu erstatten.

   

AG Frankfurt 08.05.06 Streik Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt es bei einem Streik nicht darauf an, ob es sich um einen Streik im Luftfahrtunternehmen oder solche außerhalb des Luftfahrtunternehmens handelt.

   

AG Köln 05.04.06 Technisches Problem Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

   

AG Hamburg 28.02.06 Nachweis ao. Umstände Auch wenn „außerordentliche Umstände“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegeben sind, muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass diese sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen worden wären.

   


Musical-Gutschein online buchen

B Ü C H E R   H I E R   D I R E K T   B E S T E L L E N 

Suchen:

Schlüsselwörter:



Information  Seekxl  setzt Lesezeichen  Reddit  setzt Lesezeichen  Readster  setzt Lesezeichen  Newsider  setzt Lesezeichen  lufee setzt Lesezeichen linksilo setzt Lesezeichen  Mr. Wong setzt Lesezeichen  Webnews  setzt Lesezeichen  Oneview  setzt Lesezeichen  linkarena setzt Lesezeichen  Folkd  setzt Lesezeichen  Netvouz  setzt Lesezeichen  infopirat setzt Lesezeichen  seoigg setzt Lesezeichen  Weblinkr setzt Lesezeichen  favoriten  setzt Lesezeichen

zu nicht vertretbare Gründe mit Verjährung

© suma-pro.de (2007-2013) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

Urteil LG Berlin 07.02.2008 Fahrwerkdefekt