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Urteil AG Berlin-Mitte 14.12.2005 Hin-Rückflug
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H I N - U N D R Ü C K F L U G K E I N E I N H E I T L I C H E R F L U G
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Luftbeförderungsvertrag | einheitlicher Flug | Hin- und Rückflug |
VO 261/2004 Art 3 Abs 1 Buchst a; BGB §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1, 249
Leitsatz
Hin- und Rückflug sind kein einheitlicher Flug i.S. VO 261/2004, Art 3, Abs 1 Buchst. A. Bei einem längeren Zeitraum zwischen Hin- und Rückflug liegen weder Sukzessivflug noch bloßes Umsteigen vor, unabhängig davon, ob beide in einem Vertrag zusammengefasst sind.
AG Berlin-Mitte Urt.v. 14.12.2005 – 11 C 206/2005 Bestellnr.: 261V0512141
Sachverhalt
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und Frau ... am 20.01.2005 je einen Hin- und Rückflug von Berlin nach Bangkok, jeweils mit Umsteigen in Moskau. Der Hinflug sollte am 25.03.2005 um 9.50 Uhr, der Rückflug am 11.04.2005 um 10.20 Uhr beginnen (Buchungsbestätigung Bl. 7 d. A.). Der Kläger bezahlte für die Flüge 986,00 Euro (Quittung Bl. 6 d. A.). Am 15.03.2005 erhielt er den Anruf einer Mitarbeiterin der Beklagten. Diese teilte mit, dass der Rückflug annulliert worden sei. Ausweichmöglichkeiten bestünden für den Rückflug am 10. oder 12.04.2005. Der Kläger antwortete am selben Tag (per Fax vorab), dass wegen einer bereits bestehenden Hotelbuchung eine Änderung des Abflugtages nicht möglich sei, und bat um Klärung bis zum nächsten Tag um 10.00 Uhr, ob ein zeitnaher Rückflug möglich sei (Bl. 8 d. A.). Am 16.03.2005 folgte ein weiteres Schreiben des Klägers (Bl. 9 d. A.), in dem er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Aussicht stellte. Da ein weiteres Angebot der Beklagten nicht erfolgte, trat der Kläger mit einem zweiten Schreiben am 16.03.2005 vom Vertrag zurück und forderte neben der Rückzahlung der Flugkosten (die auch erfolgte) einen Schadensersatz in Höhe von 2 x 600,00 Euro gemäß der Fluggastverordnung der EU (Verordnung Nr. 261/2004). Der Kläger buchte Ersatzflüge für den 25.03.2005 um 11.15 Uhr und 11.04.2005 um 12.40 Uhr, die zusammen 853,94 Euro teurer waren, als die bei der Beklagten gebuchten Flüge (Bl. 11 d. A.). Die Buchung nur des Rückflugs wäre teurer gewesen (Bl. 18 d. A.). Mit Schreiben vom 17.03.2005 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte die möglichen Ersatzflüge nochmals mit. Eine Verkürzung oder Verlängerung des Urlaubs um einen Tag kam für den Kläger aus Termingründen nicht in Betracht. Der Kläger ließ durch die zwischenzeitlich beauftragte Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der gesetzten Frist am 23.03.2005 die Beklagte nochmals zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes auffordern. Er stützt den Anspruch auf die genannte Fluggastverordnung, hilfsweise in Höhe von 971,56 Euro auf § 281 BGB. Dieser Betrag umfasst einen Anteil von 117,62 Euro, der auf die vorgerichtliche Vergütung der prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin entfällt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie wäre zur Übernahme zusätzlich entstehender Hotelkosten des Klägers bereit gewesen. Sie meint, dem Kläger wäre die Annahme des Ersatzangebotes zumutbar und im Sinne der Schadensminderungspflicht geboten gewesen. Die Klage ist am 22. August 2005 an die Beklagte zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
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Anwendbarkeit der Verordnung
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