 |
|
 |
 |
 |
 |
Anwendbarkeit der Verordnung
|
R E C H T S N O R M Z U R A N W E N D U N G S B E R E I C H D E R V O
|
|
R E C H T S P R E C H U N G Z U R A N W E N D U N G S B E R E I C H
|
Vereinfacht gesagt: Die Verordnung gilt nicht bei Flügen aus nicht-EU Staaten, wenn die Airlines in nicht-EU Staaten domizilieren. Hin- und Rückflug sind zwei verschiedene Flüge.
Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zur Anwendbarkeit einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.
Die BGH-Urteile oder den Link zu BGH-Urteilen stellen wir kostenlos zur Verfügung. Einfach nur bestellen.
Nach dem Anklicken eines Urteils wird der Leitsatz angezeigt. Soweit vorhanden können Sie den Sachverhalt einsehen. Die Entscheidungsgründe erhalten Sie per E-Mail nach der Bestellung gegen Kostenersatz.
Sie wollen reklamieren? Mit einem Klick zu den rechtssicheren Textmustern.
|
D I E U R T E I L E
|
|
L E I T S Ä T Z E Z U R A N W E N D B A R K E I T
|
|
Urteil EuGH 10.07.2008 Annullierung ...Eine Hin- und Rückreise kann nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden...
|
|
|
|
Urteil AG Düsseldorf 27.03.2007 Abflugort 1. Ein Reiseveranstalter ist kein „Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung“ und damit nicht passivlegitimiert... 2. ... 3. Reisende haben einen Anspruch auf Rückzahlung des geminderten Reisepreises und Schadensersatz, wenn die Reise durch vertragswidrige Verlegung des Abflugorts und -tages sowie des Rückflugorts mit Zeitverzögerung mangelhaft war.
|
|
|
|
Beschluss BGH 11.03.2008 Anwendbarkeit Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gewährt Ansprüche ausschließlich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Reiseveranstalter ist kein ausführendes Luftfahrtunternehmen und infolgedessen für Ansprüche aus der Verordnung nicht passivlegitimiert. Zur Entscheidung dieser Frage bedarf es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
|
|
|
|
Urteil AG Frankfurt 21.12.2007 45-Minuten-Frist ...4. Entscheidet sich ein Passagier für eine Flugverbindung mit sehr kurzer Umsteigezeit, so hat er auch das damit verbundene Risiko, den Anschlussflug zu verpassen, selbst zu tragen. Wenn sich ein Reisender nicht innerhalb der normierten 45-Minuten-Frist am Abfertigungsschalter der Fluggesellschaft eingefunden hat, kommt die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht zur Anwendung.
|
|
|
|
Urteil OLG Frankfurt 14.02.2007 Code-share-Flug 1. Ein Fluggast, der mit einem bestimmten Luftfahrtunternehmen einen Vertrag schließt, muss sich in der Regel nicht die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen gefallen lassen. 2. „Ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist das vertragliche Luftfahrtunternehmen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. 3. Beim Code-share-Flug wird eine Strecke von einem Partnerunternehmen bedient. In diesem Fall muss aber dem Passagier klar sein, dass er einen Code-share-Flug gebucht hat und beabsichtigt ist, eine bestimmte Strecke durch einen anderen Carrier bedienen zu lassen.
|
|
|
|
Urteil AG Oberhausen 11.12.06 Luftfahrtunternehmen Ansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 können nur gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden, nicht aber gegenüber einem Reiseveranstalter.
|
|
|
|
Urteil AG Offenbach 16.03.2006 Zwischenlandung Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auch dann anwendbar, wenn die Nichtbeförderung während einer Zwischenlandung auf einem Rundflug erfolgt.
|
|
|
|
Urteil AG Düsseldorf 08.04.2008 Anwendbarkeit 1. Die VO(EG) Nr. 261/2004 gilt nur, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein „Unternehmen der Gemeinschaft“ ist oder die Reise im Gebiet eines Mitgliedstaates angetreten worden ist. Das ist beim Flug einer iranischen Airline aus Bangkog nicht der Fall.
|
|
|
|
Urteil AG Berlin-Mitte 14.12.2005 Hin-Rückflug Hin- und Rückflug sind kein einheitlicher Flug i.S. VO 261/2004, Art 3, Abs 1 Buchst. A. Bei einem längeren Zeitraum zwischen Hin- und Rückflug liegen weder Sukzessivflug noch bloßes Umsteigen vor, unabhängig davon, ob beide in einem Vertrag zusammengefasst sind.
|
|
|
 |
 |
 |
|
|
B Ü C H E R H I E R D I R E K T B E S T E L L E N
|
|
|
|
Lesezeichen setzen
|
Urteil AG Berlin-Mitte 14.12.2005 Hin-Rückflug
|
|