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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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AG Wedding 24.05.2007 Leerflug ist Annullierung

L E E R F L U G   K E I N E   V E R S P Ä T U N G   S O N D E R N   A N N U L I E R U N G 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abgrenzung Annullierung – Verspätung /Leerflug/außergewöhnliche Umstände

VO (EG) Nr. 261/2004, Art. 5 Abs.1, Abs.3

Leitsatz
1. „Annullierung” im Sinne der Verordnung meint die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
2. Ein Leerflug ist nicht als Durchführung in diesem Sinne zu werten; entscheidendes Merkmal für die Durchführung eines Fluges stellt der Transport von Passagieren dar. Somit liegt bei einem Leerflug keine Verspätung, sondern eine Annullierung vor.
3. Technische Probleme (Defekt an der Hydraulik) sind keine „außergewöhnlichen Umstände“, da sie nicht außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Luftfahrtunternehmens liegen.

AG Wedding, Urt. v. 24.05.2007


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0705241

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

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Urteil AG Frankfurt 15.06.2007 Verpflichtung | OLG München 16.05.07 Gerichtstand