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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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AG Wedding 19.09.06 Annullierung

U M B U C H U N G   D U R C H   L U F T F A H R T U N T E R N E H M E N -   E N T L A S T U N G 

Stichworte Annullierung / Schlechtwetterbedingungen / Umbuchung durch Luftfahrtunternehmen / Entlastung

Rechtsnormen
Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Leitsatz
Ein Luftfahrtunternehmen, dass sich mit dem Hinweis auf Schlechtwetterbedingungen berufen will, muss darlegen, welche konkreten Witterungsbedingungen in welchem Zeitraum wann zur Streichung des ursprünglich vergebenen Starts durch die Flugsicherung geführt haben. Der wiederholte pauschale Hinweis auf sehr schlechte Wetterverhältnisse am Abflugtag genügt nicht.

Der Umstand, dass an den genannten Tagen auch andere Flüge von und nach Paris annulliert wurden, führt nicht zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Fehlens besonderer Umstände.

Das Luftfahrtunternehmen muss auch darlegen, weshalb der Flug nicht zu einem späteren Zeitpunkt an diesem Tage durchgeführt werden konnte.

AG Wedding, Urt. v. 19.09.06


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0609191

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

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