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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Rüsselsheim 17.03.2006 Verspätung

E R H E B L I C H E   V E R S P Ä T U N G   V O N   2 5   S T U N D E N 

Luftbeförderungsvertrag / Verordnung (EU) Nr. 261/2004 / Verspätung / Annullierung / technisches Problem / Minderung des Flugpreises / Schadensersatz

VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1, Art. 6, Art. 7, Art. 9


Leitsatz
1. Wird ein Flug nicht zur vereinbarten Zeit, sondern erst 25 Stunden später durchgeführt, so liegt eine „erhebliche Verspätung“ vor. Eine Annullierung hätte nur dann vorgelegen, wenn am Tag des tatsächlichen Abflugs ein weiterer planmäßiger Flug des ausführenden Luftfahrtunternehmens mit der gleichen Flugnummer wie am Vortag angesetzt gewesen wäre und der Reisende mit diesem Flug befördert wird.

2. Bei einer 25stündigen Abflugverspätung kann der Reisende den Flugpreis mindern.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.03.2006


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0603171

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zur VO (EG) 261/2004 mit Abflugverspätung

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

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