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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Rüsselsheim 07.11.2006 Nichtbeförderung

T E C H N I S C H E S   P R O B L E M   -   A U ß E R O R D E N T L I C H E R   U M S T A N D 

Stichworte Verspätung / Nichtbeförderung / technisches Problem / außerordentlicher Umstand

Rechtsnormen Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Leitsatz
Der Begriff der Verspätung muss sich auch an der Zumutbarkeit für die Passagiere, eine Verspätung hinzunehmen, orientieren.

Jedenfalls nach einer Abflugverzögerung von mehr als 48 Stunden ist nicht mehr von einer Verspätung, sondern zwingend von einer Annullierung auszugehen.

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

Droht eine Abflugverzögerung von 60 Stunden, ist es dem Luftfahrtunternehmen zuzumuten, eine Ersatzmaschine anzufordern oder die Passagiere auf andere Fluglinien umzubuchen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 07.11.06


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0611071

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zur VO (EG) 261/2004 mit Nichtbefoerderung

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Urteil AG Oberhausen 11.12.06 Luftfahrtunternehmen | Urteil AG Rüsselsheim 17.03.2006 Verspätung