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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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Urteil AG Köln 12.07.2007 Annulierung Verspätung

A B G R E N Z U N G   A N N U L I E R U N G   -   V E R S P Ä T U N G 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Abgrenzung Annullierung – Verspätung /

VO (EG) 261/2004 Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, BGB 651a ff.

Leitsatz
1. Eine anderweitige Beförderung durch die Fluggesellschaft zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt stellt ebenfalls eine Unterstützungsleistung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. b der VO (EG) 261/04 dar.

2. Eine Verspätung i.S.d. Art. 6 der VO (EG) 261/04 betrifft die Abflugzeit, Verspätungen der Ankunftszeit am Zielflughafen werden von der Verordnung nicht erfasst.

3. Für die Frage der Abgrenzung zwischen einer Verspätung und einer Annullierung eines Fluges ist eine objektive Sichtweise heranzuziehen.

4. Die reisevertraglichen Bestimmungen der §§ 651a ff. BGB finden auf reine Beförderungsleistungen keine Anwendung. Ein Minderungsanspruch wegen einer Verspätung ergibt sich auch nicht aus den werkvertraglichen Regelungen, da Verspätungsfolgen eines Fluges durch die VO (EG) 261/04 durch vorrangiges Recht geregelt werden.

AG Köln, Urt. v. 12.07.2007


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0707121

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

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Beschluss BGH 17.07.2007 Annullierung | Urteil AG Frankfurt 15.06.2007 Verpflichtung