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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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AG Hamburg AG Hamburg 05.12.06 Verspät. Erscheinen

Ü B E R B U C H U N G   -   U M B U C H U N G   A U F   A N D E R E N   F L U G 

Stichworte Rundflug / Verspätetes Erscheinen zur Abfertigung / Überbuchung / Umbuchung auf anderen Flug

Rechtsnormen
Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Leitsatz
Erreicht ein Reisender den im Rahmen eines Rundfluges gebuchten Anschlussflug nicht, weil es ihm aufgrund der Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens liegenden Verspätung des Zubringerfluges nicht möglich war, rechtzeitig zur Abfertigung für den Weiterflug zu erscheinen, kann ihm dies nicht entgegengehalten werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Reisende durchabgefertigt wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gilt auch dann, wenn Fluggäste von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, vom Luftfahrtunternehmen auf einen anderen Flug umgebucht werden. Auf Gründe für die Verlegung kommt es dabei nicht an.

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erfasst nicht nur die Nichtbeförderungen, die auf eine Überbuchung zurück zu führen sind, sondern auch Nichtbeförderungen aus anderen Gründen.

AG Hamburg, Urt. v. 05.12.06


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0612051

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zur VO (EG) 261/2004 mit Nichtbeförderung

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