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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



Themen:
Anwendbarkeit
Nichtbeförderung EG
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AG Geldern 28.11.2007 Annullierung

A N N U L L I E R U N G   D E S   G E B U C H T E N   F L U G E S 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Annullierung | Außerordentlicher Umstand | Gerichtsstand |Erfüllungsort |



Leitsätze
1. Gerichtsstand für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Annullierung eines bei einer irischen Fluggesellschaft gebuchten Fluges von einem Flughafen in England zu einem Flughafen in Deutschland ist das für den deutschen Flughafen zuständige Gericht des Erfüllungsorts.

2. Wenn die Fluggäste eines Fluges das Flugzeug verlassen müssen, ihr Gepäck zurückerhalten und erst am Folgetag unter einer anderen Flugnummer an ihren Zielort gebracht werden, dann ist eine Annullierung des gebuchten Fluges erfolgt.

3. Die Bewusstlosigkeit eines Passagiers eines vorherigen Fluges und die damit verbundenen Zeitverzögerungen, ist kein außerordentlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung befreien.
(WB)

AG Geldern, Urt. v. 28.11.2007 – 14 C 273/07, NJOZ 2008, 309

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

© suma-pro.de (2007-2012) Urteile zur VO (EG) 261/2004, zur Anwendbarkeit, zur Nichtbeförderung, zur Flugannullierung, zur Abflugverspätung, zu den Ausgleichsleistungen, zu Herabstufung, zu den Betreuungsleistungen, zu nicht vertretbaren Gründen, zu außergewöhnlichen Umständen, zur Verjährung, zum Gerichtsstand, und zu Sonstigem.

Urteil AG Frankfurt 21.12.2007 45-Minuten-Frist | AG Rüsselsheim 11.10.2007 Annullierung Verspätung