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Verordnung (EG) Nr. 261/2004:



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AG Frankfurt 31.08.06 Annullierung

V E R S P Ä T U N G   -   A U ß E R O R D E N T L I C H E   U M S T Ä N D E 

Stichworte Annullierung / Verspätung / außerordentliche Umstände / vorübergehende Schlechtwetterbedingungen

Rechtsnormen
Verordnung (EU) Nr. 261/2004

Leitsatz
Ob es bei dem Flug, auf dem ein Passagier befördert wird, um einen anderen und nicht etwa nur um einen verspäteten geplanten Flug handelt, wird daraus ersichtlich, dass beide Flüge unter einer verschiedenen Flugnummern geführt werden. Die Berücksichtigung eines Zeitfaktors bei der Prüfung einer „Annullierung" ist in Art.2 lit. I VO nicht vorgesehen.

Von einer Annullierung ist dann auszugehen, wenn der Flug, auf dem der Fluggast befördert wird, anders als geplant abläuft und sich als ein seinem Zuschnitt nach völlig anderer Flug darstellt.

Auch wenn ein Flughafen wegen Nebels vorübergehend geschlossen war, muss ein Luftfahrtunternehmen darlegen, welche Auswirkungen die Lande- und Startbeschränkungen wegen Nebels auf den annullierten Flug gehabt haben.

Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nicht auf außerordentliche Gründe berufen, wenn nach Wegfall der Schlechtwetterbedingungen der geplante Flug noch durchgeführt werden kann.

AG Frankfurt, Urt. v. 31.08.06


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 261V0608311

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zur VO (EG) 261/2004 mit Flugannullierung

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