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Urteil AG Schöneberg 29.01.2008 Gallensteine
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Z E I T P U N K T S T O R N I E R U N G B E I S T A T I O N Ä R E R B E H A N D L U N G
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Reiserücktrittsversicherung| ärztlichen Attest| Stornokosten| Erkrankung vor Reiseantritt| Schadensminderungspflicht| unerwartete schwere Erkrankung| Obliegenheitsverletzung|Gallensteine|
VVG §§ 62 Abs 2; BGB 121
Leitsätze 1. Der Versicherte verletzt seine Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage dann grob fahrlässig, wenn er die Reise nicht absagt, obwohl eine stationäre Behandlung angeordnet ist und der Verdacht auf eine schwere Krankheit besteht ohne aufgrund ärztlicher Bestätigung damit rechnen zu können, die gebuchte Reise ohne medizinische Probleme antreten zu können.
2. Nach einem operativen Eingriff unter Vollnarkose muss grundsätzlich immer mit Komplikationen oder einer längeren Heilungsphase gerechnet werden.
AG Schöneberg Urt. v. 29.01.2008 Bestellnr.: 62V0801291
Sachverhalt Die Parteien verbindet ein Vertrag über eine Reiserücktrittsversicherung, den die Klägerin anlässlich der Buchung einer Reise für sich und 3 weitere Personen im Reisebüro XX am 4.9.2006 abschloss. Die 2-wöchige Flugreise mit Hotelaufenthalt „all inclusive“ sollte die Klägerin und ihre Mitreisenden am 6.3.2007 in die Dominikanische Republik führen. Der Reisepreis betrug insgesamt 5.920,00 EUR zuzüglich 13,00 EUR pro Person für die Einreisekarten in die Dominikanische Republik und wurde von der Klägerin bezahlt.
Wegen einer Erkrankung der Klägerin stornierte deren Ehemann die Reise am 1.3.2007 und fertigte am gleichen Tage eine Schadensanzeige an die Beklagte. Der Reiseveranstalter erstattete der Klägerin 2.122,00 EUR auf den Reisepreis. Die Stornokosten beliefen sich auf 3.850,00 EUR. Die Beklagte erstattete hiervon 2.072,00 EUR, was 35 % des Reisepreises entspricht. Die restlichen Stornokosten in Höhe von 1.778,00 EUR, die ihr für die Erstellung des ärztlichen Attests vom 24.5.2007 des Dr. K. entstanden Kosten in Höhe von 17,43 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 EUR macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.
Am 5.2.2007 hatte die Klägerin sich wegen akuter Oberbauchbeschwerden in ärztliche Behandlung begeben. Bei einer Ultraschalluntersuchung wurde ein Gallenstein festgestellt. Die Klägerin erhielt darauf eine Überweisung für eine computertomographische Untersuchung am 15.2.2007, um die genaue Ursache der Oberbauchschmerzen der Klägerin festzustellen. Am 12.2.2007 begab sich die Klägerin in die Notaufnahme des S.M.-Krankenhauses, weil sich zwischenzeitlich ihre Schmerzen verschlimmert hatten. Die Klägerin wurde von dort nach der Verabreichung von Schmerzmitteln wieder entlassen. Bei der Computertomographie am 15.2.2007 wurde der Befund eines Gallenblasensteinleides bestätigt. In dem Bericht der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Drs. med. K. u.a. vom 15.2.2007 (Bl. 37) heißt es u.a. „Cholecystolithiasis. Bei kontrahierter Gallenblase, die deutlich wandverdickt ist, sind chronisch-entzündliche Veränderungen möglich.“ Am 16.2.2007 erhielt die Klägerin von ihrem behandelnden Arzt eine Einweisung zur Operation ins Krankenhaus. Die Voruntersuchung im S.-M.-Krankenhaus fand am 23.2.2007, die stationäre Aufnahme am 26.2.2007 statt. An diesem Tag wurde die Gallenblase operativ entfernt. Bei der Operation wurden eine Gallenblasenentzündung und ein Gallenblasenemphysem festgestellt, was eine erhöhte Schwere des operativen Eingriffs und die Notwendigkeit einer systemischen antibiotischen Therapie sowie kurzfristige laborchemische Verlaufskontrollen nach sich zog. Am 1.3.2007 teilte der behandelnde Krankenhausarzt mit, dass die Klägerin die Reise am 6.3.2007 nicht antreten könne. Darauf kam es zur Stornierung der Reise.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Ärzte von Anfang an darauf hingewiesen, dass sie am 6.3.2007 verreisen wolle. Sie habe von ihrem behandelnden Arzt und auch im Krankenhaus stets die Auskunft erhalten, dass eine Gallensteinoperation ein minimalinvasiver Eingriff sei, man drei Tage nach der Operation sogar wieder arbeiten gehen könne und eine Absage der Reise aus ärztlicher Sicht nicht erfolgen müsse. Ärztlicherseits habe man ihr, der Klägerin klar zu verstehen gegeben, dass die empfohlene Gallensteinoperation kein Problem darstelle und aufgrund ihres Routinecharakters mit einer Komplikation sicher nicht zurechnen sei. Die Klägerin behauptet weiter, dass bis zur Operation am 26.2.2007 keine Anhaltspunkte für eine Gallenblasenentzündung vorgelegen hätten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.795,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin grob fahrlässig gegen ihre versicherungsvertragliche Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil sie die Reise nicht unverzüglich, nämlich am 16.2.2007 storniert habe. Hierzu sei sie aber verpflichtet gewesen, weil zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall, nämlich die unerwartete schwere Erkrankung bereits vorgelegen habe. Der Reiseantritt sei zu diesem Zeitpunkt aus objektiver Sicht bereits nicht mehr zumutbar gewesen. Die Beklagte sei daher nur zur Erstattung der sich aus einer Stornierung ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn ergebenden Stornokosten verpflichtet gewesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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