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Urteil AG München 11.09.2006 Rückwärtsversicherung
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W I D E R R U F D E S V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z
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Rechtschutzversicherung | Widerruf des Versicherungsschutz | Rückwärtsversicherung |
VErsG § 2
Leitsatz Eine Versicherung muss grundsätzlich keinen Rechtsschutz für Streitigkeiten gewähren, deren Ursachen in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegen. Auch ein bereits erteilter Versicherungsschutz kann daher widerrufen werden, wenn dieser Umstand nachträglich bekannt wird
AG München, Urt. v. 11.09.2006 - Bestellnr.: 2V0609111
Sachverhalt Der Kläger, der bei der Beklagten seit Januar 1998 eine Rechtschutzversicherung unterhielt, erhielt auf seinen Antrag hin im Juli 2000 die Deckungszusage für die außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt. Auf Antrag des Klägers vom November 2003 gewährte die Beklagte Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren der ersten Instanz. Die jeweiligen Deckungszusagen enthielten allerdings auch den Vorbehalt, dass bei bekannt werden neuer Tatsachen eine Abänderung möglich sei. Zu diesen Zeitpunkten behauptete der Kläger Schadensersatzansprüche, die nach 1998 entstanden waren. Nachdem der Kläger die Klageschrift gegen den Anwalt der Versicherung vorgelegt hatte, ergab sich plötzlich aus dieser, dass der Kläger seinen Anspruch gegen den Rechtsanwalt auch darauf stützte, dass eine aus dem Jahr 1997 stammende Honorarvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig sei. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsschutzversicherung aber noch nicht abgeschlossen. Die Versicherung widerrief unter Berufung auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen die Deckungszusagen, da nur Rechtstreitigkeiten versichert seien, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages entstünden Entscheidungsgründe ... hier bestellen
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Bestellnummer:: 2V0609111
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