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Urteil AG Berlin-Mitte 01.12.2005 Raubüberfall

R E I S E N D E R   A M   R A U B Ü B E R F A L L   S E L B S T   S C H U L D 

Reisegepäckversicherung| Flugreise| Raubüberfall |

VVG § 61, BGB § 276

Leitsatz
Es obliegt dem Reisenden in Südafrika nachts eine Strecke von 2,5km mit dem Taxi zurückzulegen anstatt alleine zu Fuß, denn eine Gepäckversicherung für ein von Kriminalität betroffenes Reiseziel bedeutet nicht zugleich eine Herabsetzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten.

AG Berlin-Mitte Urt. v. 01.12.2005
Bestellnr.: 61V0512011

Sachverhalt
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung geltend. Der Zeuge ... schloß bei Buchung einer Flugreise von Berlin nach Südafrika und zurück (Bl. 8 und 9 d. A.) bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung unter Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab. Wegen des Inhaltes der Geschäftsbedingungen im einzelnen wird auf Bl. 10-11 d. A.). Am 22.12.2003 zeigte der Zeuge ... bei der Polizei in Kapstadt an, daß er morgens um 5.30 Uhr in der Albert Street auf dem Weg zum Busbahnhof von drei Afrikanern überfallen, zu Boden gestoßen und mit einem Messer bedroht worden war und ihm sein Gepäck mit allen Kleidungsstücken entrissen worden sei (Bl. 12-16 d. A.). Nach seiner Rückkehr nach Deutschland teilte der Zeuge ... der Beklagten am 30.1.2004 telefonisch den Vorfall mit (Bl. 70 d. A.) und schilderte mit Schreiben vom 7.2.2004, wegen dessen Inhalt im einzelnen auf Bl. 66 d. A. Bezug genommen wird, nochmals den Hergang der Ereignisse. Er legte der Beklagten eine Schadensliste vor (Bl. 17 d. A.) sowie Kaufbelege (Bl. 18-24 d. A.) vor. Der Zeuge ... trat seine Ansprüche aus dem Schadenfall an den Kläger ab (Bl. 7 d. A.). Die Beklagte verweigert die Zahlung u. a. mit der Begründung, der Zeuge ... habe falsche Kaufbelege eingereicht, da es sich bei einigen Kleidungsstücken um Damenkleidung gehandelt habe und hinsichtlich einer unstreitig nicht stattgefundenen Röntgendiagnostik falsche Angaben getätigt worden seien. Der Kläger behauptet, die Geschehnisse am 22.12.2003 hätten sich so zugetragen wie vom Zeugen ... gegenüber der südafrikanischen Polizei geschildert. Er behauptet, daß der Zeuge ... im Anschluß hieran das S-Hospital in Kapstadt aufgesucht habe, wo man zwei verstauchte Rippen diagnostiziert habe. Er behauptet ferner, daß es sich bei einer von dem Zedenten erworbenen Jacke um ein Herrenmodel und kein Damenmodel gehandelt habe und daß dem Zeugen ... eine Jogginghose der Größe S passe. Er behauptet, es sei ein Schaden von 2591,62 Euro entstanden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2591,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden zu sein, da der Zeuge ... ihrer Behauptung nach falsche Belege über Damenkleidungsstücke eingereicht habe. Zudem hegt die Beklagte aufgrund der ihrer Auffassung nach unterschiedlicher Schilderungen des Zeugen Peters zum Geschehenshergang Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und meint, Widersprüchlichkeiten in den Angaben zu erkennen. Sie bestreitet die Höhe des geltend gemachten Schadens. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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