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Reiserücktrittskosten-Versicherung
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U R T E I L E Z U R R E I S E R Ü C K T R I T T S K O S T E N - V E R S I C H E R U N G
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Hier können Sie die Leitsätze der Urteile zur Reiserücktrittskosten-Versicherung einsehen. Gegen Kostenersatz erhalten Sie vollständige Urteilstexte.
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U R T E I L E R E I S E R Ü C K T R I T T S K O S T E N - V E R S I C H E R U N G
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L E I T S Ä T Z E R E I S E R Ü C K T R I T T S K O S T E N - V E R S I C H E R U N G
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Urteil AG Schöneberg 29.01.2008 Gallensteine 1. Der Versicherte verletzt seine Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage dann grob fahrlässig, wenn er die Reise nicht absagt, obwohl eine stationäre Behandlung angeordnet ist...
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Urteil LG Koblenz 19.06.2007 Reiserücktritt Der Zeitpunkt der Kenntnis über einen Rücktrittsgrund ist maßgeblich für Leistungen aus der Reiserücktrittsversicherung.
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Urteil AG München 12.05.2007 Alkoholkrankheit Eine schon länger bestehende Alkoholkrankheit als solche und auch die daraus resultierende Gefahr eines Krampfanfalles sind nicht als unerwartete Erkrankungen anzusehen, so dass die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung den Rücktritt von der Reise nicht abdeckt.
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Urteil LG Köln 26.10.2006 Schwangerschaft Nach Feststellung einer Schwangerschaft müssen Frauen nicht gleich am nächsten Werktag die Buchung einer Fernreise stornieren. Ihre Reiserücktrittskostenversicherung muss ihnen stattdessen einige Tage Bedenkzeit zugestehen - in dieser Zeit könne "das Für und Wider eines nicht alltäglichen Urlaubs vor dem Hintergrund der Schwangerschaft in Ruhe bedacht werden".
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Urteil LG Koblenz 01.07.2004 Depression 1. Wer in eigener Regie zum Flughafen anreist, hat die Reise noch nicht angetreten. 2. Ein Panikanfall mit schweren körperlichen Symptomen am Flughafen ist eine schwere Erkrankung im Sinne der Reise-Rücktrittskosten- Versicherung. Sie ist unerwartet, auch wenn trotz depressiver Grunderkrankung in der Vergangenheit mehrfach problemlos Reisen zum jetzigen Urlaubsziel unternommen wurden.
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Urteil AG München 17.05.2004 Krankenhaus 1. Mit eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus liegt ist eine schwere Erkrankung vorliegend, die zur sofortigen Stornierung einer Reise verpflichtet. 2. Der Reise-Rücktrittskosten-Versicherer schuldet nur Ersatz der Stornokosten, die bei einem Rücktritt am Tag der Einlieferung in ein Krankenhaus fällig geworden wären, nicht aber solche, die erst bei einer späteren Stornierung entstanden sind
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Urteil AG Bad Homburg 29.03.2007 chronisch krank 1. Bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf stellt das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes keine unerwartete Erkrankung dar. Es realisiert sich vielmehr das Risiko einer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Krankheit. 2. Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit unterfällt nicht dem Versicherungsschutz der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.
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Urteil AG HH-Blankenese 07.01.2004 Reiserücktritt Die nach den Anschlägen vom 11.09.2001 vor einer Kanadareise entstandenen Angstgefühle in Form von Aufgeregtheit, Blutdruckerhöhung und Herzrasen, die als subklinische Form der Angststörung diagnostiziert werden, begründen keinen Anspruch aus einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, da keine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der AVB vorliegt.
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Urteil LG München 04.12.2003 Kernspintomographie Nach einer Kernspintomografie darf der Reisende nicht warten, bis ihm der Hausarzt den Untersuchungsbefund mitteilt, sondern er muss sich unmittelbar beim Röntgeninstitut nach dem Ergebnis erkundigen, um die Reise sofort zu stornieren.
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Urteil AG München 24.11.2003 unerwartet krank 1. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bereits seit Jahren diesbezüglich in Behandlung ist. 2. Bei einer Erkrankung, die in Schüben verläuft, liegt keine unerwartete schwere Erkrankung vor, wenn die Erkrankung in ein akutes Stadium eintritt. 3. Der Anspruch kommt des Weiteren nicht in Betracht, wenn der Obliegenheit, ein fachärztliches Attest vorzulegen, nicht nachgekommen wurde.
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Urteil AG Prüm 15.10.2003 Bandscheibenvorfall 1. Eine unerwartete schwere Erkrankung kommt nur in Betracht, wenn sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu Tage tritt. Besteht bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine Erkrankung, die sich später als Bandscheibenschaden mit Ischiasbeschwerden entpuppt, liegen die Voraussetzungen nicht vor. 2. Von einer Stornierung der Reise kann nur dann abgesehen werden, wenn der behandelnde Arzt nicht nur die Ansicht vertritt, sondern bescheinigt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Zeitpunkt des Reiseantritts die Reisefähigkeit eingetreten sein werde.
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Urteil AG Melsungen 09.10.2003 Terroranschläge 1. Die auf Grund der terroristischen Anschläge eingetretene akute Panikstörung des Reisenden stellt keine im Rahmen des Reise-Rücktrittskosten-Versicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen versicherte unerwartete schwere Erkrankung dar. 2. Ein Anspruch des Reisenden auf Eintritt der Reiserücktrittskosten-Versicherung besteht nur, wenn eines der in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählten Ereignisse in seiner Person oder in einer Risikoperson eingetreten ist. 3. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus eine so gewichtige bedeutsame Erkrankung in einem erheblichen Grad aufgetreten sein muß, damit der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist. 4. Bei den terroristischen Ereignissen vom 11. September 2001 handelt es sich um eine besonders tragische Realisierung des Lebensrisikos, das jedermann selbst tragen muss.
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S A G E S M I T B L U M E N
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