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Urteil LG München I 07.11.2003 Herzinfarkt

H E R Z I N F A K R T   I M   A N R E I S E - B U S 

Nichtantritt einer Reise | Reise-Rücktrittskosten- Versicherung | Busanreise zum Hafen | Reiseversicherungsvertrag | Herzinfarkt | Prospekt | Kreuzfahrt |

§ 651 a Abs. 1 Satz 1 AVB RR § 1 01

Leitsätze
1. Eine Reise i.S.d. §§ 651 a ff. BGB ist angetreten, wenn die erste gebuchte Reiseleistung mindestens teilweise in Anspruch genommen wird. Dies ist bei einer vom Reisenden gebuchten Reise die Anfahrt zum Hafen, da diese zusammen mit der Schifffahrt selber Gegenstand des vom Reisenden abgeschlossenen Reisevertrages ist

2. Ist Prospekt unter der Beschreibung Reiseverlauf ausdrücklich auch die potentielle Bus- An/Abreise aufgeführt, beginnt die Reise mit der Busanreise.

3. Der Reisende hat keinen Anspruch aus dem Reise- Rücktrittskosten-Versicherungsvertrag wegen eines Herzinfarkts, wenn der Reisende die Reise mit der Busfahrt zum Kreuzfahrtschiff bereits angetreten hatte.

LG München I, Urt. v. 07.11.2003

zum Sachverhalt [28 KB]


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