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Urteil AG Prüm 15.10.2003 Bandscheibenvorfall

I S C H I A S B E S C H W E R D E N 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung | Unerwartete schwere Erkrankung | Bandscheibenvorfall | Reiseversicherungsvertrag | Ischiasbeschwerden

VVG §§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz l, 35 Satz 1

Leitsätze
1. Eine unerwartete schwere Erkrankung kommt nur in Betracht, wenn sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu Tage tritt. Besteht bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine Erkrankung, die sich später als Bandscheibenschaden mit Ischiasbeschwerden entpuppt, liegen die Voraussetzungen nicht vor.

2. Von einer Stornierung der Reise kann nur dann abgesehen werden, wenn der behandelnde Arzt nicht nur die Ansicht vertritt, sondern bescheinigt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bis zum Zeitpunkt des Reiseantritts die Reisefähigkeit eingetreten sein werde.

AG Prüm, Urt. v. 15.10.2003


Bestellnummer:: 1V0310151

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U R H E B E R R E C H T 

© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zum Montrealer Abkommen, zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004, zur Luftbeförderung, zur Bahnbeförderung, zu Reiseversicherungen
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