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Urteil AG München 23.01.2007 Versicherungsschutz

V E R S I C H E R U N G S S C H U T Z   B E I   G E S U N D H E I T L I C H E M   R Ü C K F A L L . 

Rückfall bei Lungenentzündung| Erkrankung vor Reisebeginn| Stornierung| Versicherungsschutz | Reise-Krankenversicherung |

Rechtsnormen


Leitsatz
Kein Versicherungsschutz bei gesundheitlichem Rückfall. Erkrankt eine Frau sieben Wochen vor Beginn einer Reise an einer Lungenentzündung und stellt ihre Ärztin ihr in Aussicht, dass sie (gemeinsam mit ihrem Ehemann) die Reise antreten kann, muss die Reiserücktrittskostenversicherung nicht die vollen Stornogebühren (hier in Höhe von 75 Prozent = 2380 Euro) übernehmen, wenn die Kranke zwei Tage vor dem Abflug einen Rückfall erleidet und das Ehepaar dann erst storniert. Bei dieser Krankheit hätte die Frau trotz der positiven Aussage ihrer Ärztin unmittelbar nach der Diagnose stornieren müssen, wenn sie die Reiserücktrittskostenversicherung in Anspruch habe nehmen wollen. Die muss den Rückfall nicht als "neue Krankheit" anerkennen.

AG München Urt. v. 23.01.2007


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

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