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Urteil AG München 17.05.2004 Krankenhaus

R Ü C K T R I T T S K O S T E N   B E I   S T A T I O N Ä R E R   B E H A N D L U N G 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung | Unerwartete schwere Erkrankung | Zeitpunkt der Stornierung | Krankenhaus

ZPO § 495 a

Leitsätze
1. Mit eine stationäre Aufnahme in ein Krankenhaus liegt ist eine schwere Erkrankung vorliegend, die zur sofortigen Stornierung einer Reise verpflichtet.

2. Der Reise-Rücktrittskosten-Versicherer schuldet nur Ersatz der Stornokosten, die bei einem Rücktritt am Tag der Einlieferung in ein Krankenhaus fällig geworden wären, nicht aber solche, die erst bei einer späteren Stornierung entstanden sind

AG München, Urt. vom 17.05.2004


Bestellnummer:: 495Z0405171

2,95 EUR

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U R H E B E R R E C H T 

© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zum Montrealer Abkommen, zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004, zur Luftbeförderung, zur Bahnbeförderung, zu Reiseversicherungen
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