Leitsatz Eine schon länger bestehende Alkoholkrankheit als solche und auch die daraus resultierende Gefahr eines Krampfanfalles sind nicht als unerwartete Erkrankungen anzusehen, so dass die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung den Rücktritt von der Reise nicht abdeckt.
AG München, Urt. v. 12.05.2007 - (bestätigt durch LG München, Urt. v. 15.02.2007 )