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Urteil AG Melsungen 09.10.2003 Terroranschläge

A L L G E M E I N E S   L E B E N S R I S I K O 

Reise-Rücktrittskosten-Versicherung | Nichtantritt der Reise | Stornokosten | Unerwartete schwere Erkrankung| Reiseversicherungsvertrag | Erstattung von Reise-Rücktrittskosten|
akute Panikstörung | terroristische Anschläge | Lebensrisiko | Versicherungsbedingungen |

AGBG a.F.§§ 9 bis 11

Leitsätze
1. Die auf Grund der terroristischen Anschläge eingetretene akute Panikstörung des Reisenden stellt keine im Rahmen des Reise-Rücktrittskosten-Versicherungsvertrags und der Versicherungsbedingungen versicherte unerwartete schwere Erkrankung dar.

2. Ein Anspruch des Reisenden auf Eintritt der Reiserücktrittskosten-Versicherung besteht nur, wenn eines der in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählten Ereignisse in seiner Person oder in einer Risikoperson eingetreten ist.

3. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens heraus eine so gewichtige bedeutsame Erkrankung in einem erheblichen Grad aufgetreten sein muß, damit der Antritt der Reise objektiv nicht zumutbar ist.

4. Bei den terroristischen Ereignissen vom 11. September 2001 handelt es sich um eine besonders tragische Realisierung des Lebensrisikos, das jedermann selbst tragen muss.

AG Melsungen, Urt. v. 09.10.2003


Bestellnummer:: 9A031009

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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zum Montrealer Abkommen, zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004, zur Luftbeförderung, zur Bahnbeförderung, zu Reiseversicherungen
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