Leitsätze 1. Bei chronischen Erkrankungen mit schwankendem Verlauf stellt das Auftreten eines erneuten Krankheitsschubes keine unerwartete Erkrankung dar. Es realisiert sich vielmehr das Risiko einer bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages bestehenden Krankheit.
2. Eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Krankheit unterfällt nicht dem Versicherungsschutz der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.