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OLG Düsseldorf 06.09.2006 keine Einsteigehilfe

B A H N   Z U R   E I N S T E I G E H I L F E   N I C H T   V E R P F L I C H T E T 

Verkehrssicherungspflicht / Schadenersatz / Zugtüren / Hilfeleistungen beim Einsteigen/

BGB §§823 Abs. 1; 280 Abs. 1; HPflG § 1, 6

Leitsatz
1. Der technische Fortschritt erlaubt die Einführung neuer Techniken, ohne dass hierdurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt würde, wenn der Fahrgast in der Lage ist, sich auf neue Einrichtungen einzustellen und die Anwendung für jeden vernünftig Handelnden keine unabwendbaren Gefahren mit sich bringt.

2. Die Bahn ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Geschädigte den Unfall in einem so überwiegenden Maß verursacht hat, dass nach § 4 HPflG die Betriebsgefahr der Bahn demgegenüber zurücktritt.

3. Es ist der Bahn nicht zuzumuten, dass sie ausreichend Personal an den Bahnsteigen für Hilfeleistungen bei Einsteigen zur Verfügung stellt. Die Vorsorge hierfür obliegt der Geschädigten.


OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2006 - LG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2006


B E S T E L L E N   U N D     D O W N L O A D E N 

Bestellnummer:: 823B0609061

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U R H E B E R R E C H T 

© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zum Montrealer Abkommen, zur Verordnung (EG) Nr. 261/2004, zur Luftbeförderung, zur Bahnbeförderung, zu Reiseversicherungen
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