Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Bahnbeförderung:



Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


AG Berlin-Tiergarten 24.07.2007 Kaffee verschütten

K A F F E   V E R S C H Ü T T E N   D U R C H   Z U G B E G L E I T E R 

Schmerzensgeld|Bahnreise|Betriebsunfall|

HaftpflG § 1

Leitsätze
1. Das unverschuldete Verschütten des Kaffees während
der Bahnfahrt durch den Zugbegleiter auf einen Bahnreisenden
ist ein Betriebsunfall i.S. des § 1 HaftpflG.
3. Bei einer lang andauernde Behandlung einer Verbrennung
zweiten Grades und einer verbleibenden
Narbenbildung am Arm, ist ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR angemessen.

AG Berlin-Tiergarten, Urt. v. 24.07.2007 – 6 C 381/06

zu beziehen bei NJW 2008, 237




0,00 EUR

incl. 19% USt. siehe Versand

Download:   St.

Auf den Merkzettel.


LG Hannover 07.12.2000 Fahrraddiebstahl | AG Köln 10.01.2002 nicht anhalten