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Urteil OLG Düsseldorf 28.05.2002 Treppensturz 1. Die Gefährdung eines Reisenden durch eine nur unzureichend gesicherte Stufe („Stolperfalle“), stellt einen Reisemangel dar, den die Beklagte auch zu vertreten hat. Dabei obliegt es dem Anlagenbetreiber, die zur Sicherheit der Gäste aufgebrachten Farbmarkierungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu erneuern. Dadurch besteht -- ein Minderungsanspruch von 70% des Reisepreises, auf Ersatz des materiellen Schadens der Behandlungskosten, - Entschädigung wegen „vertaner Urlaubszeit“ von 100,- DM pro Tag der erlittenen Beeinträchtigung und - Schmerzensgeldanspruch von 2000 DM wegen einer eigenen Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten. 2. ...
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